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(BIAJ) 3,380 Milliarden Euro wurden im vergangenen Haushaltsjahr 2018 vom Bund für "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" (für "Leistungen zur Eingliederung gemäß SGB II" und nicht im SGB II geregelte Bundesprogramme) ausgegeben. Im Bundeshaushalt 2018 veranschlagt (Soll) waren für diesen Zweck 4,485 Milliarden Euro (ohne die Ausgabereste, die zu Lasten aller Einzelpläne für Mehrausgaben in Höhe von bis zu 400 Millionen Euro hätten in Anspruch genommen werden können). Die Minderausgaben (Ist kleiner Soll): 1,105 Milliarden Euro (ohne Berücksichtigung der genannten Ausgabereste). (Zur Entwicklung seit 2005 siehe Spalten 2 bis 4 in aktualisierter BIAJ-Tabelle hier: Download_BIAJ20190315)

5,585 Milliarden Euro wurden im vergangenen Haushaltsjahr 2018 vom Bund für "Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" ausgegeben, ohne die etwa 970 Millionen Euro für den "kommunalen Finanzierungsanteil" an den "Gesamtverwaltungskosten der Jobcenter" (siehe hier). Im Bundeshaushalt 2018 waren für diesen Zweck 4,555 Milliarden Euro veranschlagt. Die Mehrausgaben (Ist größer Soll): 1,030 Milliarden Euro (ohne Berücksichtigung des "kommunalen Finanzierungsanteils"). (Zur Entwicklung seit 2005 siehe Spalten 5 bis 7 oben genannter BIAJ-Tabelle)

Dem sogenannten "Gesamtbudget" (Summe der beiden Haushaltsstellen mit der Zweckbestimmung "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" und "Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende"; Ausgaben gegenseitig deckungsfähig) in Höhe von insgesamt 9,040 Milliarden Euro standen im Haushaltsjahr 2018 "Gesamtausgaben" in Höhe von 8,965 Milliarden Euro gegenüber. (Budget und Ausgaben ohne die genannten Ausgabereste und den "kommunalen Finanzierungsanteil") Minderausgaben (Ist kleiner Soll): 75 Millionen Euro (ohne Berücksichtigung der genannten Ausgabereste und des "kommunalen Finanzierungsanteils"). (Zur Entwicklung seit 2005 siehe Spalten 8 bis 10 oben genannter BIAJ-Tabelle)

In der "Antwort" der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für Arbeit und Soziales, Anette Kramme, auf eine Frage der Bundestagsabgeordneten Sabine Zimmermann (DIE LINKE) in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 13. März 2019 (Frage: "Wie viele der im Bundeshaushalt für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vorgesehenen Mittel wurden in den Jahren 2016, 2017 und 2018 nicht ausgegeben (bitte unterscheiden nach Leistungen zur Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und den Bundesprogrammen sowie in absoluten Zahlen und prozentualem Anteil an den veranschlagten Mitteln)?") wurden für das Haushaltsjahr 2018 lediglich das oben genannte Soll und Ist zum "Gesamtbudget" genannt und eine daraus berechnete "Ausschöpfung von rd. 99,2 Prozent". Die Begründung für die weitgehende Nichtbeantwortung der Frage der Bundestagsabgeordneten:
"Die im Bundeshaushalt getrennt veranschlagten Ansätze für Verwaltungskosten und Eingliederungsleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende - einschließlich der dort veranschlagten Bundesprogramme - bilden ein Gesamtbudget. Das Gesamtbudget wird durch die gegenseitige Deckungsfähigkeit der beiden Titel umgesetzt. Hiermit wird den Jobcentern ermöglicht, in dezentraler Verantwortung vor Ort selbst zu entscheiden, ob eher eine maßnahmenorientierte Eingliederungsstrategie - die zulasten des Eingliederungstitels geht - oder eher eine intensive Betreuung durch die Beschäftigten des Jobcenters - die das Verwaltungskostenbudget belastet - zielführender erscheint. Die Entwicklung der vergangenen Jahre zeigt, dass diese Deckungsfähigkeit zwischen den Mitteln für Eingliederung in Arbeit und für Verwaltungskosten zunehmend genutzt wird.
Ein bloßer Vergleich der Soll-Veranschlagungen mit den Ist-Abflüssen beim Eingliederungstitel SGB II ist nicht sachgerecht, da er die Struktur des Gesamtbudgets im SGB II mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit von Eingliederungstitel und Verwaltungskostenbudget außer Acht lässt."

Abgesehen von der nicht akzeptablen weitgehenden Nichtbeantwortung der Frage (siehe oben) stellt sich bei dieser Begründung durch das BMAS die Frage: Warum wird § 54 SGB II ("Eingliederungsbilanz": "Jede Agentur für Arbeit (jedes Jobcenter; BIAJ) erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden.") nicht dahingehend interpretiert oder geändert, dass in den "Eingliederungsbilanzen" nicht nur die Ausgaben für "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" bzw. für "Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II" differenziert dokumentiert werden, sondern auch die Ausgaben für die "Gesamtverwaltungskosten" der Jobcenter? (BIAJ, 15. März 2019)