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(BIAJ) Im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2022 (1) sind für „Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II“ 4,809 Milliarden Euro veranschlagt (Soll 2022), 200 Millionen Euro weniger als im Bundeshaushalt 2021. Gemäß Erläuterung dürfen zudem Ausgabereste bis zur Höhe von 400 Millionen Euro in Anspruch genommen werden. (siehe dazu die Fußnote 2 in den BIAJ-Tabellen 1 und 2) (2) Für den Bundesanteil an den „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" im Haushaltsjahr 2022 sind 5,1014 Milliarden Euro veranschlagt (2021: 5,1039 Milliarden Euro).

Die Ergebnisse der vorläufigen Berechnungen des Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) zeigen, wie hoch die Anteile der einzelnen Jobcenter (302 „gemeinsame Einrichtungen“- gE - und 104 „zugelassene kommunale Träger“ - zkT) an den Bundesmitteln (incl. Ausgabereste) im Haushaltsjahr 2022 (im Vergleich zu 2021) voraussichtlich sein werden (3) - berechnet auf Basis der in den BIAJ-Tabellen 1 und 2 genannten Annahmen. (siehe jeweils PDF-Seite 8)

Welchen Einfluss die Bundestagswahl am 26. September 2021 und die danach folgenden parlamentarischen Beratungen auf die Aufstellung des Bundeshaushalts 2022 haben werden, ist noch nicht bekannt.

Die BIAJ-Tabellen 1 und 2 vom 07. September 2021 mit allen 406 Jobcentern finden Sie hier:
BIAJ-Tabelle 1 - „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“: Download_BIAJ20210907_1 (PDF: 8 Seiten; aktualisiert am 08.09.2021: Spalten 2, 3 und 6 bis 8)
BIAJ-Tabelle 2 - „Bundesanteil an den Gesamtverwaltungskosten“: Download_BIAJ20210907_2 (PDF: 8 Seiten)

(1) Deutscher Bundestag, Drucksache 19/31500 vom 06.08.2021
(2) Aus dem Ansatz für „Arbeitslosengeld II“ (Arbeitslosengeld und Sozialgeld) dürfen zudem, wie im laufenden Haushaltsjahr, bis zur Gesamthöhe von 700 Millionen Euro „Ausgaben für Maßnahmen nach § 16i SGB II bis zur Höhe des dadurch im konkreten Einzelfall eingesparten Arbeitslosengelds II und Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt werden.“ (Regierungsentwurf Bundeshaushalt 2022) Diese Mittel werden nicht auf die einzelnen Jobcenter verteilt.
(3) ohne Mittel für die BEZ-Ausfinanzierung (§ 1 Absatz 2 Satz 1 EinglMV 2021: "... Ausfinanzierung von Leistungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) ..."