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(BIAJ) In den 12 Monaten von April 2025 bis März 2026 wurden von der Bundesagentur für Arbeit für das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld (SGB III) insgesamt 27,606 Milliarden Euro ausgegeben, 4,362 Milliarden Euro mehr als in den 12 Monaten ein Jahr zuvor (April 2024 bis März 2025: 23,244 Milliarden Euro). (1) (siehe BIAJ-Abbildung unten)
Im monatlichen Vorjahresvergleich stiegen die Arbeitslosengeldausgaben nach November 2022 in jedem der danach folgenden 40 Monate (Dezember 2022 bis März 2026). In diesen 40 Monaten stieg die 12-Monatssumme der Arbeitslosengeldausgaben um 11,063 Milliarden Euro (66,9 Prozent), von 16,543 Milliarden Euro (Dezember 2021 bis November 2022) auf die oben genannten 27,606 Milliarden Euro (April 2025 bis März 2026).

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Gemessen an den von April 2025 bis März 2026 durchschnittlich registrierten insgesamt 2,967 Millionen Arbeitslosen in den beiden Rechtskreisen (April 2024 bis März 2025: 2,834 Millionen) wurden rechnerisch etwa 775 Euro pro Monat (April 2024 bis März 2025: etwa 684 Euro), gemessen an den 1,124 Millionen Arbeitslosen im Rechtskreis SGB III registrierten Arbeitslosen (April 2024 bis März 2025: 1,010 Millionen) rechnerisch etwa 2.047 Euro pro Monat (April 2024 bis März 2025: etwa 1.918 Euro) ausgegeben. (2)

Im Haushalt 2026 der Bundesagentur für Arbeit sind für das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld 25,657 Milliarden Euro veranschlagt (3) – 3,472 Milliarden Euro mehr als im Haushalt 2025 (Soll 2024: 22,185 Milliarden Euro), bzw. 1,949 Milliarden Euro weniger als in den vergangenen 12 Monaten ausgegeben wurden (April 2025 bis März 2026: 27,606 Milliarden Euro). (1)

(1) hier immer a) einschließlich der „Erstattung von Leistungen an Arbeitslose gegenüber ausländischen Versicherungsträgern“ und b) ohne das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (AlgW), für das im Haushaltsjahr 2025 insgesamt 1,640 Milliarden Euro ausgegeben wurden (2024: 1,445 Milliarden Euro; 2023: 1,222 Milliarden Euro).
(2) pro registrierten Arbeitslosen in den beiden Rechtskreisen zusammen bzw. pro registrierten Arbeitslosen im Rechtskreis SGB III - hier immer einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge – Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (etwa 43,1 Prozent der Ausgaben für das Arbeitslosengeld) - und ohne das „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“. Anmerkung: „rechnerisch“, da nur ein Teil der registrierten Arbeitslosen (etwa 939.000) und eine relativ kleine Zahl nicht registrierter Arbeitsloser (etwa 58.000) Anspruch auf das beitragsfinanzierte „Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“ (so die amtliche Bezeichnung!) hatten.
Nachrichtlich: Der durchschnittliche Leistungsanspruch („Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“) einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge betrug 2025 2.237,71 Euro (netto: 1.296,31 Euro). (2024: 2.088,61 Euro; netto: 1.226,91 Euro). (Statistik der BA, Arbeitslosengeld – Zeitreihe Monats- und Jahreszahlen ab 2005) Der Betrag (brutto) liegt über dem oben genannten rechnerischen Betrag, da die Zahl der Leistungsberechtigten kleiner ist als die Zahl der im Rechtskreis SGB III registrierten Arbeitslosen.
(3) einschließlich „Erstattung von Leistungen an Arbeitslose gegenüber ausländischen Versicherungsträgern“ (Zweckbestimmung im BA-Haushalt)
Weitere BIAJ-Informationen zum Thema Finanzierung SGB III siehe hier.