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(BIAJ) Im Bundeshaushalt 2024 waren bei Haushaltsstelle 1101/685 11 (Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11) mit der Zweckbestimmung „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit4,150 Milliarden Euro veranschlagt (Soll). Nach Erläuterung Nr. 1 zu dieser Haushaltsstelle standen zudem Ausgabereste in Höhe von bis zu 1,350 Milliarden Euro für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ zur Verfügung, insgesamt (Soll und Ausgabereste zusammen) 5,500 Milliarden Euro. (Die gesamte BIAJ-Kurzmitteilung vom 16.07.2025 mit Tabelle zum Soll und Ist von 2005 bis 2024/25 als PDF hier: Download_BIAJ20250716 - zwei Seiten)

Bereits vor Inkrafttreten des „Haushaltsgesetz 2024“ (HG 2024) am 1. Januar 2024 verordnete das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF): „Die verbindlich nach der Erläuterung Nr. 1 zu Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 zur Verfügung stehenden Ausgabereste werden zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt.“ (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Eingliederungsmittel-Verordnung 2024 vom 14. Dezember 2023) Für die Ausgaben für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ verblieb nach dieser verordneten Umschichtung der zur Verfügung stehenden Ausgabereste das bei Haushaltsstelle 1101/685 11 veranschlagte Soll in Höhe von 4,150 Milliarden Euro. (1)

Von diesen 4,150 Milliarden Euro wurden dann im Haushaltsjahr 2024 insgesamt 3,676 Milliarden Euro für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ ausgegeben. (2) Das heißt: Im Haushaltsjahr 2024 wurden, ohne die zur Verfügung gestellten und dann schon vor Beginn des Haushaltsjahres auf dem Verordnungsweg umgeschichteten Ausgabereste in Höhe von bis zu 1,350 Milliarden Euro, 474 Millionen Euro weniger für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ ausgegeben als veran­schlagt - einschließlich der zur Verfügung gestellten Ausgabereste: 1,824 Milliarden Euro weniger.

Von diesen 1,824 Milliarden Euro wurden 1,485 Milliarden Euro (1.485.046.596,76 Euro) für die Deckung der Mehraus­gaben beim Bundesanteil an den „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (Haushaltsstelle 1101/636 13) ausgegeben. Für den Bundesanteil an den „Verwaltungskosten“ waren im Bundeshaushalt 2024, nach Ausgaben (Ist) in Höhe von 6,318 Milliarden Euro in 2023 (3), insgesamt lediglich 5,050 Milliarden Euro veran­schlagt (Soll). Ausgegeben wurden im Haushaltsjahr 2024 für den für Bundesanteil an den „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ insgesamt 6,535 Milliarden Euro (6.535.046.596,76 Euro). (4) n

Gemessen am durchschnittlichen Bestand erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (ELB) in 2024, insgesamt 3,988 Millionen, wurden im Haushaltsjahr 2024 durchschnittlich 922 Euro pro ELB (76,83 Euro pro Monat) für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ (Haushaltsstelle 1101/685 11) ausgegeben – nach 1.072 Euro pro ELB (89,35 Euro pro Monat) in 2022 und 971 Euro pro ELB (80,89 Euro pro Monat) in 2023.

Für den Bundesanteil an den „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (Haus­haltsstelle 1101/636 13) wurden in 2024, gemessen am durchschnittlichen Bestand erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (ELB), durchschnittlich 1.639 Euro pro ELB (136,57 Euro pro Monat) ausgegeben – nach 1.616 Euro pro ELB (134,64 Euro pro Monat) in 2022 und 1.608 Euro pro ELB (134,00 Euro pro Monat) in 2023. n

Zur Entwicklung des jahresdurchschnittlichen ELB-Bestandes, den in den Bundeshaushalten veranschlagten Ausgabe­mitteln (Soll - ohne Ausgabereste) für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ und für den Bundesanteil an den „Verwal­tungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ und den Ausgaben (Ist – incl. Inanspruchnahme von Ausgaberesten) seit 2005 siehe die BIAJ-Tabelle im Anhang auf Seite 2. n

(1) Die Ausgaben (und Verpflichtungsermächtigungen) für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ und für die „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ sind im Bundeshaushalt jeweils als gegenseitig deckungsfähig erklärt. (§ 20 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung – BHO; „Gesamtbudget“ in § 46 Abs. 1 Satz 5 SGB II)
(2) nicht gerundet: 3.676.445.635,10 Euro (Bundesministerium der Finanzen, Haushaltsrechnung des Bundes 2024, Band 2). Diese Ausgabensumme ergab sich aus den Ausgaben in Höhe von insgesamt 3.676.491.167,98 Euro für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II“ und geringfügigen Erstattungen - negative Ausgaben - in Höhe von 45.532,88 Euro im Rahmen der Endabrech­nungen des „Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit“ (BMAS: „Eintritte in das Förderprogramm waren bis zum 31. Dezember 2017 möglich. Laufende Förderungen werden längstens bis Ende 2020 ausfinanziert.“)
(3) 6.318.377.623,75 Euro (Bundesministerium der Finanzen, Haushaltsrechnung des Bundes 2023, Band 2)
(4) Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Haushaltsrechnung des Bundes 2024, Band 2

2025 07 16 biaj tabelle soll ist ausgaben egl vwk bund sgb ii 2005 2024 25
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