(BIAJ) Im Haushaltsjahr 2021 wurden vom Bund für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld insgesamt 21,748 Milliarden Euro ausgegeben – nahezu zwei Milliarden Euro (1,952 Mrd. Euro) weniger als das im Bundeshaushalt 2021 veranschlagte Soll in Höhe von 23,7 Milliarden Euro. (siehe BIAJ-Abbildung unten)
Im Vergleich zum Vorjahr 2020 stiegen die Ausgaben des Bundes für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld um nominal 5,3 Prozent (1,090 Milliarden Euro). Die 12-Monatssumme dieser Ausgaben des Bundes war im Mai 2021 mit der „Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (§ 70 Sozialpaket III) (1) um 458 Millionen Euro auf 21,662 Milliarden Euro in den 12 Monaten von Juni 2020 bis Mai 2021 gestiegen. In den sieben Monaten Von Juni bis Dezember 2021 wurde dann (nominal) nur noch 86 Millionen Euro (0,7 Prozent) mehr ausgegeben als von Juni bis Dezember 2020. Die rechnerischen Ausgaben in diesen jeweils sieben Monaten (aus gerundeten Abrechnungsdaten): 11,907 Milliarden Euro von Juni bis Dezember 2020, 11,993 Milliarden Euro von Juni bis Dezember 2021. (unterstrichene Monatsangabe wurde am 22.02.2022 korrigiert; versehentlich stand dort "bis November 2020")
Anmerkung zu den im ersten Regierungsentwurf des Bundeshaushalt 2022 vom 06.08.2021 veranschlagten 22,4 Milliarden Euro für "Arbeitslosengeld II und Sozialgeld": „Bürgergeld - Anstelle der bisherigen Grundsicherung (Hartz IV) werden wir ein Bürgergeld einführen. Das Bürgergeld soll die Würde des und der Einzelnen achten, zur gesellschaftlichen Teilhabe befähigen sowie digital und unkompliziert zugänglich sein.“ (Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP), Seite 75) Wie sich dies im endgültigen Bundeshaushalt 2022 darstellen wird, ist z.Zt. noch nicht bekannt. Hinweise des BMAS zur „vorläufigen Haushaltsführung“ siehe hier.
(1) „Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.“ (§ 70 Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10. März 2021)