(BIAJ) Im Januar und Februar 2023 wurden vom Bund für das „Bürgergeld“ insgesamt 4,512 Milliarden Euro ausgegeben, 976 Millionen Euro (27,6 Prozent) mehr als die 3,536 Milliarden Euro, die im Januar und Februar 2022 für das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ausgeben wurden. (1) Von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde für Mitte Februar 2023 ein Bestand von 5,453 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) berichtet (vorläufig), 481.000 mehr (9,7 Prozent) mehr als die 4,972 Millionen RLB im Februar 2022. (2)

Die 12-Monatssumme der Ausgaben für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, die im Haushaltsjahr 2022 insgesamt 22,276 Milliarden Euro betrug, stieg dementsprechend mit den „Bürgergeld-Ausgaben“ im Januar und Februar 2023 auf 23,252 Milliarden Euro in den 12 Monaten von März 2022 bis Februar 2023. Im Bundeshaushalt 2023 sind für das „Bürgergeld“ insgesamt 23,760 Milliarden Euro veranschlagt. (siehe BIAJ-Abbildung unten)

2023 03 21 alg2 sozialgeld buergergeld ausgaben 2015 bis 022023

Gemessen an den durchschnittlich 5,280 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von März 2022 bis Februar 2023 für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bzw. „Bürgergeld“ monatlich durchschnittlich 366,96 Euro pro RLB ausgegeben. (3) Ein Jahr zuvor, von März 2021 bis Februar 2022 wurden für die durchschnittlich 5,185 Millionen RLB durchschnittlich 346,16 Euro pro Monat ausgegeben. (4)

(1) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung 2023: „ Bürgergeld“; 2022: „Arbeitslosengeld II“) gebucht wurden - einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(2) Bei Interpretation der nominalen Mehrausgaben im Vorjahresvergleich der Ausgaben im Januar und Februar ist u.a. wegen diverser gesetzlicher und sonstiger Änderungen (SGB II, Wohngeld- bzw. Wohngeld-Plus-Gesetz, Erhöhung der PAT-Pauschalen usw.) Vorsicht geboten.
(3) Einschließlich der Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(4) Genannte Ausgaben des Bundes immer einschließlich von Einmalzahlungen. (§§ 70 und 73 SGB II)