(BIAJ) Im ersten Quartal 2024 (Januar bis März) wurden vom Bund für das „Bürgergeld“ insgesamt 7,693 Milliarden Euro ausgegeben (1), 999 Millionen Euro (14,9 Prozent) mehr als die 6,694 Milliarden Euro im ersten Quartal 2023. (Anmerkung: Regelbedarf Alleinstehende* 2024: 563 Euro – nominal 12,2 Prozent höher als die 502 Euro in 2023) (1) Von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde für das erste Quartal 2024 ein durchschnittlicher Bestand von 5,532 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) berichtet (vorläufig), 43.000 mehr (0,8 Prozent) mehr als die 5,489 Millionen RLB im ersten Quartal 2023. (2)
In den 12 Monaten von April 2023 bis März 2024 wurden vom Bund insgesamt 26,807 Milliarden Euro für das „Bürgergeld“ ausgegeben – 3,049 Milliarden Euro (12,8 Prozent) mehr als die 23,758 Milliarden Euro ein Jahr zuvor (April 2022 bis März 2023). Im Bundeshaushalt 2024 sind für das „Bürgergeld“ insgesamt 26,500 Milliarden Euro veranschlagt, 307 Millionen Euro weniger als in den bisher letzten 12 Monaten (April 2023 bis März 2024) ausgegeben wurden.
Gemessen an den durchschnittlich 5,496 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von April 2023 bis März 2024 für „Bürgergeld“ (bis Ende 2022: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) monatlich durchschnittlich 406,44 Euro pro RLB ausgegeben. (1) Ein Jahr zuvor, von April 2022 bis März 2023 wurden für die durchschnittlich 5,331 Millionen RLB durchschnittlich 371,40 Euro pro Monat ausgegeben.
Zur Entwicklung der Ausgaben für das Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Bürgergeld (SGB II – Hartz IV) seit 2010 siehe die BIAJ-Abbildung unten oder die PDF hier: Download_BIAJ20240423_2 (eine Seite).
* und Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigen Partnern (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II)
(1) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung seit 2023: „Bürgergeld“; vor 2023: „Arbeitslosengeld II“) gebucht wurden - einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(2) wg. Rundung auf 1.000 können Rundungsdifferenzen auftreten