(BIAJ) In den 12 Monaten von April 2024 bis März 2025 wurden von der Bundesagentur für Arbeit für das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld (SGB III) insgesamt 23,244 Milliarden Euro ausgegeben, 3,662 Milliarden Euro mehr als in den 12 Monaten ein Jahr zuvor (April 2023 bis März 2024: 19,582 Milliarden Euro). (1) (siehe BIAJ-Abbildung unten)
Im monatlichen Vorjahresvergleich stiegen die Arbeitslosengeldausgaben nach November 2022 in jedem der danach folgenden 28 Monate (Dezember 2022 bis März 2025) – zuletzt besonders stark: um 325,8 Millionen Euro im Januar 2025 (im Vergleich zum Januar 2024), um 345,5 Millionen Euro im Februar 2025 (im Vergleich zum Februar 2024) und um 375,8 Millionen Euro im März 2025 (im Vergleich zum März 2024). In diesen 28 Monaten stieg die 12-Monatssumme der Arbeitslosengeldausgaben um 6,702 Milliarden Euro (40,5 Prozent), von 16,543 Milliarden Euro (Dezember 2021 bis November 2022 auf die oben genannten 23,244 Milliarden Euro (April 2024 bis März 2025).

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Gemessen an den von April 2024 bis März 2025 durchschnittlich registrierten insgesamt 2,834 Millionen Arbeitslosen in den beiden Rechtskreisen (April 2023 bis März 2024: 2,655 Millionen) wurden rechnerisch etwa 684 Euro pro Monat (April 2023 bis März 2024: etwa 615 Euro), gemessen an den 1,010 Millionen Arbeitslosen im Rechtskreis SGB III registrierten Arbeitslosen (April 2023 bis März 2024: 900.000) rechnerisch etwa 1.918 Euro pro Monat (April 2023 bis März 2024: etwa 1.814 Euro) ausgegeben. (2)

Im Haushalt 2025 der Bundesagentur für Arbeit sind für das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld 22,185 Milliarden Euro veranschlagt (3) – 2,355 Milliarden Euro mehr als im Haushalt 2024 (Soll 2024: 19,830 Milliarden Euro), bzw. 1,059 Milliarden Euro weniger als in den vergangenen 12 Monaten ausgegeben wurden (April 2024 bis März 2025: 23,244 Milliarden Euro). (1) n

(1) hier immer a) einschließlich der „Erstattung von Leistungen an Arbeitslose gegenüber ausländischen Versicherungsträgern“ und b) ohne das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (AlgW), für das im Haushaltsjahr 2024 insgesamt 1,445 Milliarden Euro ausgegeben wurden (2023: 1,222 Milliarden Euro; 2022: 1,129 Milliarden Euro).
(2) pro registrierten Arbeitslosen in den beiden Rechtskreisen zusammen bzw. pro registrierten Arbeitslosen im Rechtskreis SGB III - hier immer einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge – Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (etwa 41 Prozent der Ausgaben für das Arbeitslosengeld) - und ohne das „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“. Anmerkung: „rechnerisch“, da nur ein Teil der registrierten Arbeitslosen (etwa 859.000) und eine relativ kleine Zahl nicht registrierter Arbeitsloser (etwa 53.000) Anspruch auf das beitragsfinanzierte „Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“ (so die amtliche Bezeichnung!) hatten.
Nachrichtlich: Der durchschnittliche Leistungsanspruch („Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“) einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge betrug 2024 2.088,61 Euro (netto: 1.226,91 Euro). (2023: 1.986,38 Euro; netto: 1.169,22 Euro). (Statistik der BA, Arbeitslosengeld – Zeitreihe Monats- und Jahreszahlen ab 2005) Der Betrag (brutto) liegt über dem oben genannten rechnerischen Betrag, da die Zahl der Leistungsberechtigten kleiner ist als die Zahl der im Rechtskreis SGB III registrierten Arbeitslosen.
(3) 22,135 Milliarden Euro für „Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“ (Zweckbestimmung im BA-Haushalt) und 50 Millionen Euro für „Erstattung von Leistungen an Arbeitslose gegenüber ausländischen Versicherungsträgern“ (Zweckbestimmung im BA-Haushalt)
Weitere BIAJ-Informationen zum Thema Finanzierung SGB III siehe hier.