(BIAJ) Die unten stehende BIAJ-Tabelle auf Basis von aktuellen EUROSTAT-Daten zur "Armutsgefährdung vor und nach Sozialleistungen" in der Bundesrepublik Deutschland und (ergänzend) zur "Armut oder sozialen Ausgrenzung" (Stand 20. November 2018) zeigt: Sozialleistungen (Renten und andere Sozialleistungen) mindern die "Armutsgefährdung" (Armut) - gemessen an 60 Prozent des „medianen Äquivalenzeinkommens“ nach Sozialleistungen („Armutsgefährdungsgrenze“; siehe BIAJ-Tabelle*) - von 42,1 Prozent (34,4 Millionen Menschen) vor Sozialleistungen und vor Renten auf 24,1 Prozent (19,7 Millionen Menschen) vor Sozialleistungen (ohne Renten) und 16,1 Prozent (13,1 Millionen Menschen) nach Sozialleistungen und Renten. Von „Armut oder sozialer Ausgrenzung“ waren nach Sozialleistungen und Renten 15,5 Millionen Menschen (19,0 Prozent) bedroht. (differenziert nach weiblich/männlich siehe BIAJ-Tabelle unten) (Hinweis: entsprechende Daten für 2018 hier)
Eine "aktive Armutsbekämpfung" durch Sozialleistungen und Renten, die 13,1 Millionen Menschen als "armutsgefährdet" (arm) bzw. 15,5 Millionen Menschen als „von Armut oder sozialer Ausgrenzunghinnimmt, ist offensichtlich keine angemessene "Antwort unserer Solidargemeinschaft auf Armut" (Jens Spahn**).

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* Das „mediane Äquivalenzeinkommen“ (mittleres Nettoäquivalenzeinkommen) liegt deutlich unter dem durchschnittlichen Nettoäquivalenzeinkommen (arithmetischer Mittelwert oder Durchschnitt). Im Erhebungsjahr 2017 wird von Eurostat ein durchschnittliches Nettoäquivalenzeinkommen von 24.780 Euro pro Jahr (2.065,00 Euro pro Monat) genannt, und ein mittleres (medianes) Nettoäquivalenzeinkommen (Median) von 21.920 Euro pro Jahr (1.826,67 Euro pro Monat). Aus dem mittleren Nettoäquivalenzeinkommen (Median) in Höhe von 21.920 Euro pro Jahr ergibt sich durch Multiplikation mit 0,6 (60 Prozent) die „Armutsgefährdungsgrenze“ in Höhe von 13.152 Euro pro Jahr (1.096,00 Euro pro Monat) für Alleinstehende. (siehe dazu und zu weiteren EU-SILC-Informationen das unkommentierte BIAJ-Tabellenblatt: Download_BIAJ20181213)
** siehe dazu u.a. auch hier