(BIAJ) Wie verteilen sich die Eintritte (31.445) und Austritte (3.668) in nach § 16i SGB II ("Teilhabe am Arbeitsmarkt") geförderte Arbeitsverhältnisse von Januar bis September 2019 auf die Länder und wie der rechnerische Bestand (Eintritte minus Austritte = 27.777) und der (wie die genannten Ein- und Austritte) von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) berichtete Bestand im September 2019 (28.141)? Und warum ist es irreführend, die sich aus den 31.445 Eintritten und den 3.668 Austritten ergebende Quote von 11,7 Prozent als "Abbruchquote" zu bezeichnen?
Siehe dazu die untenstehende BIAJ-Tabelle vom 27. Januar 2020 und die Fußnoten (!) in der Tabelle.
Anmerkung vom 02.02.2020: "Aufgrund von Auffälligkeiten im Meldeverhalten von zkT bleibt die Berichterstattung zu Abgängen für Förderungen nach §16i SGB II bis auf weiteres ausgesetzt." (Statistik der BA, "Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung von Teilnehmenden mit der Kostenträgerschaft SGB II", Tabelle 6, Berichtsmonat Oktober 2019, Erstellungsdatum 28.01.2020: hier)
Hinweis von 25.11.2020: Diese Anmerkung wird auch noch in der entsprechenden Veröffentlichung vom 29.10.2020 ("Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung von Teilnehmenden mit der Kostenträgerschaft SGB II"; Erstellungsdatum 26.10.2020) als Begründung für weiterhin fehlende Daten zu den Austritten (nach Teilnahmedauer) genannt.

2020 01 27 biaj tabelle soziale teilhabe am arbeitsmarkt 16i sgb2 eintritte austritte bestand 01 09 2019

Hinweis: Die ab 06.11.2019 gültige geänderte Weisung zum § 16i SGB II ist von der Bundesagentur für Arbeit (BA) hier veröffentlicht: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba040168.pdf (neu u.a.: "Es wurde klargestellt, dass die Zuweisung in die Maßnahme zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung ohne Rechtsfolgenbelehrung erfolgt. In der Eingliederungsvereinbarung ist es ausreichend, die grundsätzliche Teilnahme an dem geförderten Arbeitsverhältnis und der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung als Angebot aufzunehmen." - "ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung" alias Coaching; "Rechtsfolgenblehrung" alias Androhung einer Sanktion) Die Weisung gilt (nur) für die 302 Jobcenter gE ("gemeinsame Einrichtungen").

Weitere BIAJ-Informationen zum § 16i SGB II ("Teilhabe am Arbeitsmarkt" - ab 01.01.2019) - und dem am 31.12.2018 beendeten Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt": hier.