(BIAJ) Im ersten Halbjahr 2024 wurden vom Bund für das „Bürgergeld“ insgesamt 15,055 Milliarden Euro ausgegeben (1), 1,923 Milliarden Euro (14,6 Prozent) mehr als die 13,132 Milliarden Euro im ersten Halbjahr 2023. (Anmerkung: Regelbedarf Alleinstehende* 2024: 563 Euro – nominal 12,2 Prozent höher als die 502 Euro in 2023) (1) Von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde von Januar bis Juni 2024 ein durchschnittlicher Bestand von 5,546 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) berichtet (vorläufig), 50.000 mehr (0,9 Prozent) mehr als die 5,496 Millionen RLB im entsprechenden Vorjahreszeitraum. (2)
In den 12 Monaten von Juli 2023 bis Juni 2024 wurden vom Bund insgesamt 27,731 Milliarden Euro für das „Bürgergeld“ ausgegeben – 2,682 Milliarden Euro (10,7 Prozent) mehr als die 25,049 Milliarden Euro ein Jahr zuvor (Juli 2022 bis Juni 2023). Im Bundeshaushalt 2024 sind bzw. waren für das „Bürgergeld“ insgesamt 26,5 Milliarden Euro veranschlagt. Am 17. Juli 2024 wurde vom Bundeskabinett der „Entwurf eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan 2024“ mit Mehrausgaben für das „Bürgergeld“ in Höhe von 3,2 Milliarden Euro (im Vergleich zum Soll 2024) beschlossen. Das neue Soll 2024 einschließlich Nachtrag beträgt demnach 29,7 Milliarden Euro. In dieser Sitzung des Bundeskabinetts wurde auch der Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2025 mit einem Soll für das „Bürgergeld“ in Höhe von 25,0 Milliarden Euro beschlossen – 4,7 Milliarden Euro (15,8 Prozent) weniger als das im Regierungsentwurf des Nachtragshaushalts erwartete Ist 2024. (3)
Gemessen an den durchschnittlich 5,510 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von Juli 2023 bis Juni 2024 für „Bürgergeld“ (bis Ende 2022: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) monatlich durchschnittlich 419,37 Euro pro RLB ausgegeben. (1) Ein Jahr zuvor, von Juli 2022 bis Juni 2023 wurden für die durchschnittlich 5,446 Millionen RLB durchschnittlich 383,29 Euro pro Monat ausgegeben.
Zur Entwicklung der Ausgaben für das Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Bürgergeld (SGB II – Hartz IV) seit 2010 mit Ausblick auf 2025 siehe die BIAJ-Abbildung unten oder PDF hier: Download_BIAJ20240723 (eine Seite).
* und Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigen Partnern (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II)
(1) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung seit 2023: „Bürgergeld“; vor 2023: „Arbeitslosengeld II“) gebucht wurden - einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(2) wg. Rundung auf 1.000 können Rundungsdifferenzen auftreten
(3) Berechnungsgrundlagen bisher unbekannt bzw. nicht veröffentlicht – im Vergleich zum ersten Halbjahr 2024 müsste, bei nominal gleichen Ausgaben pro RLB, die durchschnittliche Anzahl der RLB rechnerisch um etwa 880.000 (!) reduziert werden – um eine etwas kleinere Anzahl, wenn durch eine höhere Anrechnung von „vorrangigen Leistungen“ – z.B. Leistungen für Kinder – die durchschnittlichen Ausgaben pro RLB gesenkt werden.