(BIAJ) Im Regierungsentwurf des Bundeshaushalt 2027 (1) sind für den Bundesanteil an den „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende", wie im Bundeshaushalt 2025 und Bundeshaushalt 2026, 5,250 Mrd. Euro veranschlagt (Haushaltsstelle 1101/636 13-259) – nach einem Ausgaben-Ist 2025 in Höhe von 6,788 Milliarden Euro, 1,538 Milliarden Euro mehr als das veranschlagte Soll.

Für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ sind, wie im Bundeshaushalt 2026, 4,700 Mrd. Euro veranschlagt (Haushaltsstelle 1101/685 11). Gemäß Erläuterung bei dieser Haushaltsstelle dürfen zudem Ausgabereste zu Lasten aller Einzelpläne bis zur Höhe von 350 Mio. Euro in Anspruch genommen werden. Diese wurden in den vergangenen Jahren immer wieder noch vor Inkrafttreten des jeweiligen Haushaltsgesetzes auf dem Verordnungsweg (Eingliederungsmittel-Verordnung) zu den Mitteln für die „Verwaltungskosten“ umgeschichtet. (2)

Die Ergebnisse der vorläufigen ersten Schätzungen/Berechnungen des Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) in zwei Tabellen (EGL und VWK-Bund) zeigen, wie hoch die Anteile der einzelnen Jobcenter (300 „gemeinsame Einrichtungen“- gE - und 104 „zugelassene kommunale Träger“ - zkT) an den Bundesmitteln (incl. Ausgabereste) im Haushaltsjahr 2027 sein könnten. (3)
BIAJ-Tabellen vom 03.09.2026:
Download_BIAJ20260903_Teil_1_VWK_Bund
Download_BIAJ20260903_Teil_2_EGL

Anmerkung: Welchen Einfluss die folgenden parlamentarischen Beratungen des Regierungsentwurfs auf die Aufstellung des Bundeshaushalts 2027 haben werden, ist noch nicht bekannt. Nicht bekannt ist auch, ob die Verteilungsmaßstäbe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das kommende Haushaltsjahr 2027 geändert werden.
(1) Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7300 vom 14.08.2026, Bundeshaushalt 2027 (Regierungsentwurf)
(2) „Die verbindlich nach der Erläuterung Nummer 1 zu Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 zur Verfügung stehenden Ausgabereste werden zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt.“ (§ 1 Satz 2 EinglMV 2026)
(3) Das sog. „Gesamtbudget“ (§ 46 Absatz 1 SGB II - ohne den kommunalen Finanzierungsanteil – KFA - an den „Gesamtverwaltungskosten“ der Jobcenter) ergibt sich aus Addition der in der Spalte 7 der beiden BIAJ-Tabellen genannten „Mittel 2027s“.
Zu weiteren BIAJ-Informationen zum Thema Finanzierung SGB II: hier