(BIAJ) Am 11./12./13. April 2018 war in diversen Medien die folgende Erläuterung der berichteten „Sanktionsquote“ von 3,1 Prozent in 2017 zu lesen: „Die Jobcenter mussten im letzten Jahr 952.840 Sanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsberechtigte (sog. „Hartz IV-Empfänger“) aussprechen. … Die Sanktionsquote – also das Verhältnis von verhängten Sanktionen zu allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten – lag im letzten Jahr unverändert bei 3,1 Prozent.“ (Quelle: BA-Presseinformation Nr. 11/2018; Hervorhebung durch BIAJ) Die naheliegende Frage: Wie hoch war die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB), wenn 3,1 Prozent einer absoluten Zahl von 952.840 entsprechen? Richtig: Etwa 30,7 Millionen. Das Verhältnis von 952.840 zu 30,7 Millionen ergäbe 3,1 Prozent. Der durchschnittliche Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) in 2017: 4,362 Millionen, nicht 30,7 Millionen. Die relativ kleine, von der Statistik der BA ermittelte „Sanktionsquote“ wird vollkommen anders berechnet.
Es wird weder die Zahl der im Berichtsjahr neu festgestellten Sanktionen (952.839 in 2017) noch die in den Presseinformationen und Presseberichten ungenannt bleibende Anzahl der ELB, die im Berichtsjahr von (mindestens) einer neu festgestellten Sanktion betroffen waren (419.502 in 2017) ins Verhältnis zum jahresdurchschnittlichen ELB-Bestand (4,362 Millionen in 2017) gesetzt. Sondern es wird der jahresdurchschnittliche ELB-Bestand mit (mindestens) einer im Berichtsjahr oder schon zuvor festgestellten, wirksamen Sanktion (136.799 in 2017) im Verhältnis zum jahresdurchschnittlichen ELB-Bestand (4,362 Millionen in 2017) betrachtet. Siehe dazu und zur Entwicklung in den Berichtsjahren 2007 bis 2017 die zwei BIAJ-Abbildungen unten. (Weitere BIAJ-Informationen zum Thema Hartz-IV-Sanktionen, u.a. auch auf Jobcenterebene: hier)