BIAJ) 923.519 Sanktionen (Hartz IV), darunter 139.656 (15,1 Prozent) in der Bundeshauptstadt. In den letzten 12 Monaten mit vorliegenden Daten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA), von August 2017 bis Juli 2018, wurden von den Jobcentern insgesamt 923.519 Sanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsberechtigte "neu festgestellt". (siehe Spalte 3 in BIAJ-Tabelle unten) Über 15 Prozent dieser Sanktionen (Hartz IV) erfolgten in der Bundeshauptstadt Berlin. (Spalten 3 und 4)
Mit insgesamt 139.656 Sanktionen in den 12 Monaten von August 2017 bis Juli 2018 wurden von den Jobcentern in Berlin wesentlich mehr Sanktionen neu festgestellt als von den Jobcentern in Bayern und Baden-Württemberg zusammen (123.961). 10 Jahre zuvor, von August 2007 bis Juli 2008, wurden von den Jobcentern 784.170 Sanktionen neu festgestellt, davon 71.824 in Berlin und 145.893 in Bayern und Baden-Würtemberg zusammen. (Spalte 1) Von August 2017 bis Juli 2018 wurden in Berlin 94,4 Prozent mehr Sanktionen neu festgestellt als zehn Jahre zuvor, von August 2007 bis Juli 2008. In Bayern 22,6 Prozent und in Baden-Württemberg 5,4 Prozent weniger. (Spalte 6) Gemessen am durchschnittlichen Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB: Spalten 7 und 9) wurden von August 2017 bis Juli 2018 in Berlin 37,0 Sanktionen pro 100 ELB im Bestand neu festgestellt (zehn Jahre zuvor: 16,0), im Saarland 16,5 Sanktionen pro 100 ELB im Bestand (zehn Jahre zuvor: 16,4) und im Bundesdurchschnitt 21,7 Sanktionen pro 100 ELB im Bestand (zehn Jahre zuvor: 15,4). (Spalten 13 und 15)
Ein Ende der Kürzungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter das vom Bundesverfassungsgericht geforderte „menschenwürdige Existenzminimum“ ist bisher nicht in Sicht. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht immer noch aus. Das Sozialgericht Gotha hatte vor nunmehr über zwei Jahren (!) beschlossen: „Es ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes darüber einzuholen, ob § 31a i.V.m. §§ 31 und 31b SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zur Überzeugung der Kammer sind diese Vorschriften unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Sie verstoßen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, gegen die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ (aus: Sozialgericht Gotha, Beschluss S 15 AS 5157/14, beglaubigte Abschrift vom 05.08.2016)
Weitere BIAJ-Informationen zum Thema Sanktionen und Hartz IV: Sanktionen, Hartz IV.