Das Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) schlägt aus gegebenem Anlass vor, in einem ersten Schritt eine „Lohnanstandshöhe“ in den § 121 SGB III („Zumutbare Beschäftigungen“) und in § 10 SGB II („Zumutbarkeit“) zur Präzisierung der „zumutbaren Arbeit“ aufzunehmen. Arbeiten mit einem erzielbaren Arbeitsentgelt unter der Lohnanstandshöhe gelten dann im Sinne von § 121 SGB III und § 10 SGB II als nicht zumutbar.Zur Berechnung der "Lohnanstandshöhe" siehe die BIAJ-Kurzmitteilung vom 16. Februar 2010: Download
Am 24. Februar 2010 wurde in Anlehnung an diesen Vorschlag eine öffentliche Petition beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht. (siehe www.epetitionen.bundestag.de -> Suchwort: "Lohnanstand"