(BIAJ) Im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2022 („Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.“) (1) sind für „Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ insgesamt 42,4 Milliarden Euro veranschlagt (Soll), 2,6 Milliarden Euro weniger als im Bundeshaushalt 2021 (Soll 2021: 45,0 Milliarden Euro).
Für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ wurden 200 Millionen Euro weniger, für die „Beteiligung des Bundes an Leistungen für Unterkunft und Heizung“ (einschließlich der „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ nach § 28 SGB II) wurden 1,1 Milliarden Euro weniger, und für das „Arbeitslosengeld II“ (einschließlich Sozialgeld) wurden 1,3 Milliarden Euro weniger veranschlagt als im Bundeshaushalt 2021. (siehe BIAJ-Tabelle)

2021 09 06 grundsicherung fuer arbeitsuchende entwurf bundeshaushalt 2022 biaj tabelle

Mit der von der scheidenden Bundesregierung geplanten Kürzung des Solls für das „Arbeitslosengeld II“ (und Sozialgeld) einher geht der „Entwurf“ einer realen Leistungskürzung für alle nach dem SGB II Leistungsberechtigten Kinder, Jugendliche und Erwachsenen. § 1 der „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 – RBSFV 2022“ (2) lautet: „Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 0,76 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.“ Um „0,76 Prozent erhöht“ und dann auf „volle“ drei Euro mehr (pro Monat) in den „Regelbedarfsstufen“ 1 bis 4 bzw. „volle“ zwei Euro mehr (pro Monat) in den Regelbedarfsstufen 5 und 6 gerundet. (3) Ein Armutszeugnis der scheidenden Bundesregierung. Ob sich nach der Bundestagswahl am 26. September 2021 zumindest etwas an dieser realen Leistungskürzung (4) ändert, ist dem BIAJ nicht bekannt. (BIAJ, 06.09.2021)

(1) Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022), Deutscher Bundestag, Drucksache 19/31500 vom 06.08.2021
(2) „Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 – RBSFV 2022)“ (Bearbeitungsstand: 25.08.2021)
(3) Von 446 auf 449 Euro in Regelbedarfsstufe 1 („Volljährige, die nicht in einer Partnerschaft leben“), von 401 auf 404 Euro in der Regelbedarfsstufe 2 („Volljährige Partner“), von 357 auf 360 Euro in der Regelbedarfsstufe 3 („18 bis 24-Jährige im Elternhaus“), von 373 auf 376 Euro in der Regelbedarfsstufe 4 („14 bis 17 Jahre“), von 309 auf 311 Euro in der Regelbedarfsstufe 5 („6 bis 13 Jahre“) und von 283 auf 285 Euro in der Regelbedarfsstufe 6 („0 bis 5 Jahre“). (In Klammern: BMAS-Kurzfassung; siehe dazu § 20 SGB II)
„Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert berücksichtigt.“ (§ 28a Absatz 2 SGB XII)
Die Berechnung der 0,76 Prozent ergibt sich dann auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamtes wie folgt:
0,7 mal „Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes“ (0,132 Prozent) + 0,3 mal „Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer“ (2,31 Prozent) = rechnerisch 0,0924 + 0,693 = 0,7854; durch Abrundung der 0,132 Prozent auf 0,1 Prozent ergibt sich rechnerisch 0,763 und durch weitere Abrundung auf zwei Nachkommastellen dann die im Entwurf der RBSFV 2022 genannte „Erhöhung“ der Regelbedarfsstufen um 0,76 (Prozent).
(4) Vergleiche die 0,76 Prozent mit der aktuellen und auch für 2022 erwarteten Preisentwicklung (Inflationsrate).


Hinweis: BIAJ-Materialien "Jobcenter 2022: Bundesmittel für 'SGB-II-Eingliederungsleistungen' und 'Gesamtverwaltungskosten' - Ausblick" vom 07.09.2021 (auf die einzelnen Jobcenter) hier.