(BIAJ) In den 12 Monaten von Oktober 2020 bis September 2021 wurden vom Bund für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld insgesamt 21,786 Milliarden Euro ausgegeben. (siehe BIAJ-Abb. unten) Die 12-Monatssumme dieser Ausgaben des Bundes war im Mai 2021 mit der „Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (§ 70 Sozialpaket III) (1) um 458 Millionen Euro auf 21,662 Milliarden Euro in den 12 Monaten von Juni 2020 bis Mai 2021 gestiegen. Von Juni bis September 2021 wurde dann 124 Millionen Euro (1,8 Prozent) mehr ausgegeben als von Juni bis September 2020. Rechnerische Ausgaben in vier Monaten (aus gerundeten Abrechnungsdaten): 7,059 Milliarden Euro von Juni bis September 2020, 7,183 Milliarden Euro von Juni bis September 2021.
Die 12-Monatssumme der Ausgaben des Bundes für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld lag von Oktober 2020 bis September 2021 einschließlich der Einmalzahlung (1) mit 21,786 Milliarden Euro deutlich unter dem im Bundeshaushalt 2021 veranschlagten Soll für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Das im Vergleich zum Vorjahr 2020 von 26,4 Milliarden Euro auf 23,7 Milliarden Euro gekürzte Soll würde ausgeschöpft, wenn in den drei Monaten von Oktober bis Dezember 2021 insgesamt 6,762 Milliarden ausgegeben würde, 39,5 Prozent (1,914 Milliarden Euro) mehr als im entsprechenden Zeitraum 2020 (4,848 Milliarden Euro).
(1) „Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.“ (§ 70 Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10. März 2021)