(BIAJ) Von Januar bis Juni 2022 wurden vom Bund für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld insgesamt 10,359 Milliarden Euro ausgegeben, 1,197 Milliarden Euro (10,4 Prozent) weniger als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die 12-Monatssumme dieser Ausgaben des Bundes sank von 21,748 Milliarden Euro im Haushaltsjahr 2021 auf 20,551 Milliarden Euro in den 12 Monaten von Juli 2021 bis Juni 2022. (siehe BIAJ-Abbildung unten) Die Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro „für den Monat Juli“ (und nicht „für die Monate Januar bis Juni" und nich für die Monate "August bis Dezember“), die Ende Juni 2022 erfolgt ist bzw. hätte erfolgen müssen, führte (bisher) zu einem leichten Anstieg der 12-Monatssumme dieser Ausgaben des Bundes um 51 Millionen Euro im Juni 2022 (Ausgaben von Juni 2021 bis Mai 2022: 20,500 Milliarden Euro). (1) Im vom Bundeshaushalt 2022 sind 21,085 Milliarden Euro für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld veranschlagt (2). (Hinweis vom 19.08.2022: Zur Aktualisierung bis Ende Juli 2022 siehe "Arbeitslosengeld-II- und Sozialgeld-Ausgaben 2015 bis Juli 2022" hier)
Gemessen an den durchschnittlich 5,046 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von Juli 2021 bis Juni 2022 für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld monatlich durchschnittlich 339,37 Euro pro RLB ausgegeben. Ein Jahr zuvor, von Juli 2020 bis Juni 2021, wurden für die durchschnittlich 5,404 Millionen RLB durchschnittlich 334,07 Euro pro Monat ausgegeben. Bis Ende 2021 stiegen diese monatlichen Ausgaben pro RLB auf 345,01 Euro bei durchschnittlich 5,253 Millionen RLB im Jahr 2021. (2020: 317,17 Euro bei durchschnittlich 5,428 Millionen RLB) Der relativ deutliche nominale Anstieg in 2021 resultierte u.a. aus der „Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (§ 70 SGB II). (3)
(1) „Einmalzahlung für den Monat Juli 2022“: § 73 SGB II - „Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.“)
(2) Der Bundeshaushalt 2022 wurde am 03.06.2022 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat stimmte dem vom Bundestag beschlossenen Bundehaushalt 2022 am 10. Juni 2022 zu. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 22. Juni 2022 (Teil I, Nr. 20) trat das Haushaltsgesetz rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.
(3) „Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.“ (§ 70 Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10. März 2021)