(BIAJ) Von Januar bis September 2022 wurden vom Bund für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld insgesamt 16,787 Milliarden Euro ausgegeben, 151 Millionen Euro (0,9 Prozent) weniger als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die steigende 12-Monatssumme der Ausgaben betrug von Oktober 2021 bis September 2022 insgesamt 21,597 Milliarden Euro. Sie lag damit 512 Millionen Euro über dem Haushaltssoll 2022. (Soll 2022: 21,085 Milliarden Euro; Ist 2021: 21,748 Milliarden Euro)
Gemessen an den durchschnittlich 5,103 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von Oktober 2021 bis September 2022 für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld monatlich durchschnittlich 352,72 Euro pro RLB ausgegeben. (1) Ein Jahr zuvor, von Oktober 2020 bis September 2021, wurden für die durchschnittlich 5,327 Millionen RLB durchschnittlich 340,79 Euro pro Monat ausgegeben. (2) (2021: 345,01 Euro bei durchschnittlich 5,253 Millionen RLB)
(1) Einschließlich der „Einmalzahlung für den Monat Juli 2022“: § 73 SGB II - „Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.“
(2) Einschließlich der Einmalzahlung 2021: „Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.“ (§ 70 Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10. März 2021)