(BIAJ) Im ersten Quartal 2023 (Januar bis März) wurden vom Bund für das „Bürgergeld“ 6,694 Milliarden Euro ausgegeben, 1,482 Milliarden Euro (28,4 Prozent) mehr als die 5,212 Milliarden Euro, die im ersten Quartal 2022 für das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ausgeben wurden. (1) Von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde für das erste Quartal 2023 ein durchschnittlicher Bestand von 5,463 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) berichtet (vorläufig), 495.000 mehr (10,0 Prozent) mehr als die durchschnittlich 4,968 Millionen RLB im ersten Quartal 2022. (2)
Die 12-Monatssumme der Ausgaben für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, die im Haushaltsjahr 2022 insgesamt 22,276 Milliarden Euro betrug, stieg dementsprechend mit den „Bürgergeld-Ausgaben“ im ersten Quartal 2023 auf 23,758 Milliarden Euro in den 12 Monaten von April 2022 bis März 2023, 2,410 Milliarden (11,3 Prozent) mehr als ein Jahr zuvor von April 2021 bis März 2022. Die Ausgabe in den 12 Monaten von April 2022 bis März 2023 entsprachen nahezu genau dem im Bundeshaushalt 2023 veranschlagten Soll in Höhe von 23,760 Milliarden Euro. (siehe BIAJ-Abbildung unten)
Gemessen an den durchschnittlich 5,324 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von April 2022 bis März 2023 für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bzw. „Bürgergeld“ monatlich durchschnittlich 371,87 Euro pro RLB ausgegeben. (3) Ein Jahr zuvor, von April 2021 bis März 2022 wurden für die durchschnittlich 5,145 Millionen RLB durchschnittlich 345,78 Euro pro Monat ausgegeben. (4)
(1) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung 2023: „ Bürgergeld“; 2022: „Arbeitslosengeld II“) gebucht wurden - einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(2) RLB-Bestand berechnet aus den berichteten Monatsbeständen. Bei Interpretation der nominalen (nicht preisbereinigten) Mehrausgaben im Vorjahresvergleich der Ausgaben im ersten Quartal ist u.a. wegen diverser gesetzlicher und sonstiger Änderungen (SGB II, Wohngeld- bzw. Wohngeld-Plus-Gesetz, Erhöhung der PAT-Pauschalen usw.) Vorsicht geboten.
(3) Einschließlich der Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(4) Genannte Ausgaben des Bundes immer einschließlich von Einmalzahlungen. (§§ 70 und 73 SGB II)