(BIAJ) Von Januar bis Mai 2023 wurden vom Bund für das „Bürgergeld“ 10,999 Milliarden Euro ausgegeben, 2,492 Milliarden Euro (29,3 Prozent) mehr als die 8,507 Milliarden Euro, die im entsprechenden Vorjahreszeitraum (Januar bis Mai 2022) für das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ausgeben wurden. (1) Von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde für die ersten fünf Monate 2023 ein durchschnittlicher Bestand von 5,492 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) berichtet (vorläufig), 552.000 mehr (11,2 Prozent) mehr als die durchschnittlich 4,940 Millionen RLB in den ersten fünf Monaten 2022. (2)

Die 12-Monatssumme der Ausgaben für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, die im Haushaltsjahr 2022 insgesamt 22,276 Milliarden Euro betrug, stieg dementsprechend mit den „Bürgergeld-Ausgaben“ in den ersten fünf Monaten 2023 auf 24,768 Milliarden Euro in den 12 Monaten von Juni 2022 bis Mai 2023, 4,268 Milliarden (20,8 Prozent) mehr als ein Jahr zuvor von Juni 2021 bis Mai 2022 (20,500 Milliarden Euro). Die Ausgabe in den 12 Monaten von Juni 2022 bis Mai 2023 überstiegen das im Bundeshaushalt 2023 veranschlagte Soll in Höhe von 23,760 Milliarden Euro um 1,008 Milliarden Euro. (siehe BIAJ-Abbildung unten)

2023 06 22 alg2 sozialgeld buergergeld ausgaben 2015 bis 052023

Gemessen an den durchschnittlich 5,430 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von Juni 2022 bis Mai 2023 für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bzw. „Bürgergeld“ monatlich durchschnittlich 380,09 Euro pro RLB ausgegeben. (3) Ein Jahr zuvor, von Juni 2021 bis Mai 2022 wurden für die durchschnittlich 5,061 Millionen RLB durchschnittlich 337,56 Euro pro Monat ausgegeben. (4)

(1) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung 2023: „Bürgergeld“; 2022: „Arbeitslosengeld II“) gebucht wurden - einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(2) RLB-Bestand berechnet aus den berichteten Monatsbeständen. Bei Interpretation der nominalen (nicht preisbereinigten) Mehrausgaben im Vorjahresvergleich der Ausgaben in den ersten fünf Monaten ist u.a. wegen diverser gesetzlicher und sonstiger Änderungen (SGB II, Wohngeld- bzw. Wohngeld-Plus-Gesetz, Erhöhung der PAT-Pauschalen usw.) Vorsicht geboten.
(3) Einschließlich der Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(4) Genannte Ausgaben des Bundes immer einschließlich von Einmalzahlungen. (§§ 70 und 73 SGB II)