(BIAJ) Von den Jobcentern gE („gemeinsame Einrichtungen“ von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen) wurden für das zum 1. Januar 2019 in das SGB II neu eingefügte Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) in den 12 Monaten von Oktober 2022 bis September 2023 insgesamt 717,9 Millionen Euro ausgegeben - 470,9 Millionen Euro (65,6 Prozent) aus den Bundesmitteln, die den Jobcentern für die Finanzierung für „Leistungen zur Eingliederung“ (SGB II) zugeteilt wurden ("SGB II-Eingliederungsmittel"), und 247,0 Millionen Euro (34,4 Prozent) aus dem sog. Passiv-Aktiv-Transfer (PAT). (1) (siehe BIAJ-Abbildung unten)
Angefügt am 19.10.2023: BIAJ-Abbildung mit den Ausgaben aller Jobcenter (gE und zkT) für "Teilhabe am Arbeitsmarkt" (§ 16i SGB II) in 2019 bis 2022. (Monatliche Abrechnungsergebnisse liegen dem BIAJ für die Jobcenter zkT nicht vor.) Gesamtausgaben aller Jobcenter für "Teilhabe am Arbeitsmarkt" 2022: 907,6 Millionen Euro - 17,5 Millionen Euro (1,9 Prozent) weniger als im Vorjahr (2021).
Angefügt am 21.10.2023: "Zugewiesene Mittel und Ausgaben für SGB-II-Leistungen zur Eingliederung - darunter für "Teilhabe am Arbeitsmarkt" (§ 16i SGB II) - Bund und Großstadt-Jobcenter 2021-2022 - nachrichtlich: Passiv-Aktiv-Transfer (PAT)" - BIAJ-Tabelle: Download_BIAJ20231021 (PDF: eine Seite)
Ein Jahr zuvor, von Oktober 2021 bis September 2022 wurden dafür insgesamt 724,3 Millionen Euro ausgegeben - 535,6 Millionen Euro (73,9 Prozent) aus den "SGB-II-Eingliederungsmitteln" und 188,7 Millionen Euro (26,1 Prozent) aus dem sog. Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) - und zwei Jahre zuvor, von Oktober 2020 bis September 2021, noch insgesamt 731,1 Millionen Euro - 551,8 Millionen Euro (75,5 Prozent) aus den "SGB-II-Eingliederungsmitteln" und 179,3 Millionen Euro (24,5 Prozent) aus dem sog. Passiv-Aktiv-Transfer (PAT). (2)
(1) Zum 1. Januar 2023 wurden die PAT-Pauschalen erhöht.
(2) Nachrichtlich: Bei Einführung des Regelinstrumentes „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (01.01.2019) betrug der gesetzliche Mindestlohn 9,19 Euro pro Stunde. In den folgenden Jahren wurde der Mindestlohn in den folgenden Schritten erhöht: 9,35 Euro ab 01.01.2020, 9,50 Euro ab 01.01.2021, 9,60 Euro ab 01.07.2021, 9,82 Euro ab 01.01.2022, 10,45 Euro ab 01.07.2022 und 12,00 Euro ab 01.10.2022.