(BIAJ) Im Januar 2024 wurden vom Bund für das „Bürgergeld“ insgesamt 2,753 Milliarden Euro ausgegeben (1), 369 Millionen Euro (15,5 Prozent) mehr als die 2,384 Milliarden Euro im Januar 2023. (Anmerkung: Regelbedarf Alleinstehende* 2024: 563 Euro – nominal 12,2 Prozent höher als die 502 Euro in 2023) (1) Von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde für Mitte Januar 2024 ein Bestand von 5,518 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) berichtet (vorläufig), 58.000 mehr (1,1 Prozent) mehr als die 5,460 Millionen RLB im Januar 2023.
In den 12 Monaten von Februar 2023 bis Januar 2024 wurden vom Bund insgesamt 26,177 Milliarden Euro für das „Bürgergeld“ ausgegeben – 3,401 Milliarden Euro (14,9 Prozent) mehr als die 22,776 Milliarden Euro ein Jahr zuvor (Februar 2022 bis Januar 2023). Im Bundeshaushalt 2024 sind für das „Bürgergeld“ insgesamt 26,500 Milliarden Euro veranschlagt, 692 Millionen Euro (2,7 Prozent) mehr als die 25,808 Milliarden Euro, die im Haushaltsjahr 2023 ausgegeben wurden.
Gemessen an den durchschnittlich 5,492 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von Februar 2023 bis Januar 2024 für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bzw. „Bürgergeld“ monatlich durchschnittlich 397,21 Euro pro RLB ausgegeben. Ein Jahr zuvor, von Februar 2022 bis Januar 2023 wurden für die durchschnittlich 5,241 Millionen RLB durchschnittlich 362,15 Euro pro Monat ausgegeben.
Zu Entwicklung der Ausgaben für das Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Bürgergeld (SGB II – Hartz IV) seit 2005 bzw. 2010 siehe die BIAJ-Abbildung unten oder die PDF hier: Download_BIAJ20240222 (eine Seite).
* und Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigen Partnern (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II)
(1) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung seit 2023: „Bürgergeld“; vor 2023: „Arbeitslosengeld II“) gebucht wurden - einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).