(BIAJ) Im Januar und Februar 2024 wurden vom Bund für das „Bürgergeld“ insgesamt 5,224 Milliarden Euro ausgegeben (1), 712 Millionen Euro (15,8 Prozent) mehr als die 4,512 Milliarden Euro im Januar und Februar 2023. (Anmerkung: Regelbedarf Alleinstehende* 2024: 563 Euro – nominal 12,2 Prozent höher als die 502 Euro in 2023) (1) Von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde für Januar und Februar 2024 ein durchschnittlicher Bestand von 5,525 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) berichtet (vorläufig), 48.000 mehr (0,9 Prozent) mehr als die 5,476 Millionen RLB im Januar und Februar 2023. (2)
In den 12 Monaten von März 2023 bis Februar 2024 wurden vom Bund insgesamt 26,520 Milliarden Euro für das „Bürgergeld“ ausgegeben – 3,268 Milliarden Euro (14,1 Prozent) mehr als die 23,252 Milliarden Euro ein Jahr zuvor (März 2022 bis Februar 2023). Im Bundeshaushalt 2024 sind für das „Bürgergeld“ insgesamt 26,500 Milliarden Euro veranschlagt, 20 Millionen Euro weniger als in den bisher letzten 12 Monaten (März 2023 bis Februar 2024) ausgegeben wurden.
Gemessen an den durchschnittlich 5,494 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von März 2023 bis Februar 2024 für „Bürgergeld“ (bis Ende 2022: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) monatlich durchschnittlich 402,28 Euro pro RLB ausgegeben. (1) Ein Jahr zuvor, von März 2022 bis Februar 2023 wurden für die durchschnittlich 5,284 Millionen RLB durchschnittlich 366,69 Euro pro Monat ausgegeben.
Zur Entwicklung der Ausgaben für das Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Bürgergeld (SGB II – Hartz IV) seit 2010 siehe die BIAJ-Abbildung unten oder die PDF hier: Download_BIAJ20240321 (eine Seite).
* und Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigen Partnern (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II)
(1) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung seit 2023: „Bürgergeld“; vor 2023: „Arbeitslosengeld II“) gebucht wurden - einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(2) wg. Rundung auf 1.000 können Rundungsdifferenzen auftreten