(BIAJ) Von Januar bis Juli 2024 wurden vom Bund für das „Bürgergeld“ insgesamt 17,493 Milliarden Euro ausgegeben (1), 2,183 Milliarden Euro (14,3 Prozent) mehr als die 15,310 Milliarden Euro im entsprechenden Vorjahreszeitraum 2023. (Anmerkung: Regelbedarf Alleinstehende* 2024: 563 Euro – nominal 12,2 Prozent höher als die 502 Euro in 2023) (1) Von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde von Januar bis Juli 2024 ein durchschnittlicher Bestand von 5,544 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) berichtet (vorläufig), 47.000 mehr (0,9 Prozent) mehr als die durchschnittlich 5,496 Millionen RLB im entsprechenden Vorjahreszeitraum. (2)
In den 12 Monaten von August 2023 bis Juli 2024 wurden vom Bund insgesamt 27,991 Milliarden Euro für das „Bürgergeld“ ausgegeben – 3,238 Milliarden Euro (13,1 Prozent) mehr als die 24,753 Milliarden Euro ein Jahr zuvor (August 2022 bis Juli 2023). Im Bundeshaushalt 2024 sind bzw. waren für das „Bürgergeld“ insgesamt 26,5 Milliarden Euro veranschlagt. Das neue Soll im Bundeshaushalt 2024 beträgt einschließlich Nachtrag in Höhe von 3,2 Milliarden Euro insgesamt 29,7 Milliarden Euro. Im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2025 vom 16. August 2024 sind für das „Bürgergeld“ 25,0 Milliarden Euro veranschlagt – 4,7 Milliarden Euro (15,8 Prozent) weniger als das im Bundeshaushalt 2024 einschließlich Nachtrag erwartete Ist 2024. (3)
Gemessen an den durchschnittlich 5,513 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von August 2023 bis Juli 2024 für „Bürgergeld“ (bis Ende 2022: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) monatlich durchschnittlich 423,13 Euro pro RLB ausgegeben. (1) Ein Jahr zuvor, von August 2022 bis Juli 2023 wurden für die durchschnittlich 5,456 Millionen RLB durchschnittlich 378,04 Euro pro Monat ausgegeben.
Zur Entwicklung der Ausgaben für das Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Bürgergeld (SGB II – Hartz IV) seit 2010 mit Ausblick auf 2025 siehe die BIAJ-Abbildung unten oder die PDF hier: Download_BIAJ20240822 (eine Seite).
* und Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigen Partnern (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II)
(1) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung seit 2023: „Bürgergeld“; vor 2023: „Arbeitslosengeld II“) gebucht wurden - einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(2) wg. Rundung auf 1.000 können Rundungsdifferenzen auftreten
(3) Berechnungsgrundlagen des BMAS/BMF bisher unbekannt bzw. nicht veröffentlicht.