(BIAJ) Ausgeschlossen von beitragsfinanzierten Sprachkursen der Bundesagentur für Arbeit: Flüchtlinge aus Afghanistan und anderen Herkunftsstaaten.

Wer hat auf welcher rechtlichen Grundlage entschieden, dass der gesetzlich definierte „förderfähige Personenkreis" auf Flüchtlinge aus Syrien, Iran, Irak, Eritrea eingeschränkt wird und dass zum Beispiel alle Flüchtlinge aus Afghanistan von den beitragsfinanzierten Sprachkursen der Agenturen für Arbeit ausgeschlossen werden?

Welchen Beitrag zu diesem Ausschluss von Flüchtlingen aus Afghanistan und anderen Herkunftsstaaten (Beschlüsse, Weisungen und ähnliches) hat der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit (BA), der Vorstand und Vorsitzende des Vorstands der BA, die Bundesministerin für Arbeit und Soziales (BMAS), der Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der Bundesinnenminister geleistet und warum?

Die Beantwortung dieser Frage könnte vermutlich auch ein aufklärender Beitrag zum Thema „Flüchtlinge müssen sich an deutsches Recht halten" (Bundesinnenminister de Maizière: 1. Oktober 2015 (https://www.cdu.de/artikel/de-maiziere-fluechtlinge-muessen-sich-deutsches-recht-halten) sein. (Ergänzung vom 17. November 2015: Eine erste Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie hier: BIAJ20151117 - Ergänzung vom 22. November 2017: Antwort der Bundesagentur für Arbeit und Fragen dazu finden Sie hier: BIAJ20151122) Zum Hintergrund zu § 421 SGB III neu und den Fragen:

Hintergrund: Die Agenturen für Arbeit können kurzfristig die „Teilnahme an Sprachkursen" aus Beitragsmitteln („Beiträge zur Arbeitsförderung" alias Arbeitslosenversicherung) fördern. Der förderfähige Personenkreis wird in § 421 SGB III genannt. § 421 SGB III Absatz 1 lautet: „Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Eingliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt. Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben dürfen. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des
Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist."

Das Recht der Agenturen für Arbeit, über die Zugehörigkeit zum „förderfähigen Personenkreis" zu entscheiden, wurde eingeschränkt. Im Fragenkatalog (FAQ) der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu „Einstiegskurse für Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter  Bleibeperspektive"  (https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Institutionen/Traeger/Einstiegskurse/index.htm) heißt es ohne Nennung einer Rechtsgrundlage und Quelle: „Welche Personen aus welchen Herkunftsländern gehören zum förderfähigen Personenkreis? Nur Personen aus den Herkunftsstaaten: Syrien, Iran, Irak, Eritrea, die eine
Aufenthaltsgestattung oder BüMA besitzen." (BüMA: Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende/r) (https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjgy/~edisp/l6019022dstbai782954.pdf)