(BIAJ) Das Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) hat sich am 13. September 2023 wegen unzutreffender Angaben zu den Verwaltungsausgaben zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II – Hartz IV) im „Sozialbudget 2022 in einer E-Mail an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gewandt und in diesem Zusammenhang auch auf die Haushaltsunwahrheit bei der Veranschlagung des Bundesanteils an den Verwaltungskosten im Bundeshaushalt 2024 (Haushaltsstelle 1101/636 13) hingewiesen. Nach Ausgaben in Höhe von 6,007 Milliarden Euro in 2022 (Ist) sind im Entwurf des Bundeshalts 2024 (Soll) 5,050 Milliarden veranschlagt – m.a.W., 957 Millionen Euro weniger als zwei Jahre zuvor für den Bundesanteil an den Verwaltungskosten ausgegeben wurden. Zur E-Mail vom 13. September 2023 an das BMAS siehe unten.

„ … im Sozialbudget 2022 (BMAS, Juni 2023 - A 230-23) werden in den Tabellen III-1 (2021p - Seite 16) und III-2 (2022s - Seite 23) die folgenden "Verwaltungsausgaben" für die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (SGB II) genannt: 5,857 Milliarden Euro (2021) und 6,007 Milliarden Euro. Die Quelle dieser (gerundeten) Daten sind offensichtlich die Haushaltsrechnungen des Bundes. Dort werden für 2021 Ausgaben in Höhe von 5.856.834.791,19 Euro und für 2022 Ausgaben in Höhe von 6.007.084.034,65 Euro genannt.
Es handelt sich dabei aber nicht um die Gesamtverwaltungsausgaben für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sondern nur um den Bundesanteil an den Gesamtverwaltungskosten (siehe § 46 Absatz 3 SGB II).
Im Sozialbudget 2022 fehlen die Angaben zum kommunalen Finanzierungsanteil (KFA) an den Gesamtverwaltungskosten der Jobcenter. Nach Berechnung des Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ, 29.01.2023) betrug der KFA etwa 1,016 Milliarden Euro in 2021 und 1,046 Milliarden Euro in 2022. Die Verwaltungsausgaben (SGB II) betrugen nach diesen Berechnungen 6,872 Milliarden Euro in 2021 und 7,053 Milliarden Euro in 2022. (siehe dazu: "Hartz IV: „Verwaltungskosten“ stiegen 2022 auf über sieben Milliarden Euro – Rückblick bis 2012 bzw. 2005" - http://www.biaj.de/archiv-materialien/1756-hartz-iv-verwaltungskosten-stiegen-2022-auf-ueber-sieben-milliarden-euro-rueckblick-bis-2012-bzw-2005.html )
Warum wird der kommunale Finanzierungsanteil an den "Verwaltungsausgaben" für die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" im Sozialbudget - und auch in anderen Informationen des BMAS - nicht genannt?
Und zum Schluss noch eine Anmerkung: In Zusammenschau mit der Veranschlagung des Bundesanteils an den Gesamtverwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Bundeshaushalt scheint im BMAS (im Bundesfinanzministerium, in der Bundesregierung) ein insgesamt "gestörtes" Verhältnis zur Nennung der tatsächlichen SGB-II-Verwaltungskosten und zur Haushaltswahrheit zu bestehen. Im Entwurf des Bundeshaushalts 2024 sind nach den im Sozialbudget 2022 genannten Verwaltungsausgaben in Höhe von 6,007 Milliarden Euro (siehe oben) für den Bundesanteil an den Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende 5,050 Milliarden Euro veranschlagt, 957 Millionen Euro weniger als die Ausgaben zwei Jahre zuvor (2022) bei erwarteten deutlichen Kostensteigerungen in diesen zwei Jahren. Auch mit dem immer wieder genannten Verweis auf das im SGB II genannte "Gesamtbudget" (Verwaltungskosten und "Leistungen zur Eingliederung"; § 46 Absatz 1 SGB II) und die gegenseitige Deckungsfähigkeit bleibt dies eine nicht hinzunehmende "Haushaltsunwahrheit" bei Haushaltsstelle 1101/636 13. …“

Soweit die E-Mail vom 13. September .2023 an das BMAS, die in Kopie auch an den Bundesrechnungshof (BRH) (2) geschickt wurde. (3)

(1) Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Referat Information, Monitoring, Bürgerservice
(2) „Wir halten an unserer Auffassung fest, dass das BMAS die Titelansätze für die Verwaltungskosten in der Grundsicherung für Arbeitssuchende bedarfsgerecht zu veranschlagen hat. Für diese Auffassung spricht insbesondere der bereits dargelegte Verwaltungsgrundsatz des § 17 Abs. 1 BHO. Die Praxis des BMAS läuft letztlich auf eine haushaltsrechtlich unzulässige Bewirtschaftung „aus einem Topf“ hinaus.“ („Abschließende Mitteilung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Prüfung des Ansatzes der Haushaltsmittel für die Verwaltungskosten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (BRH - Gz.: VI 1 - 2018 - 0508 - Bonn, den 19. März 2019, Abschnitt 2.4, Seite 10)
„Der Bundesrechnungshof fordert, dass das BMAS die Ansätze für Verwaltungskosten sowie Eingliederungsleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sachgerecht veranschlagt und damit dem Grundsatz der Haushaltswahrheit Rechnung trägt.“ (BRH, Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Abs. 2 BHO - Information über die Entwicklung des Einzelplans 11 (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) für die Beratungen zum Bundeshaushalt 2020 - Gz.: VI 1 - 20 08 05 (2019) - Bericht - Berlin, den 12. September 2019, Abschnitt 3.2.2, Seite 12)
(3) Bei Redaktionsschluss (27.09.2023) lag, abgesehen von einer Eingangsbestätigung (14.09.2023: "Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung umgehend an ein Fachreferat weitergeleitet."), noch keine Antwort vor.