(BIAJ) Die SGB-II-Zahlungsansprüche zur "Sicherung des Lebensunterhalts" liegen erheblich unter dem gemäß SGB II (Hartz IV) anerkannten Bedarf: Im Dezember 2019 betrug der durchschnittlich anerkannte Bedarf für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft 1.167,10 Euro pro Bedarfsgemeinschaft (588,60 Euro pro Person in diesen Bedarfsgemeinschaften). Nach Anrechnung von „zu berücksichtigendem Einkommen“, „vorrangigen Leistungen“ und „zu berücksichtigendem Vermögen“ und Kürzung durch Sanktionen verblieb im Dezember 2019 ein durchschnittlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 818,90 Euro pro Bedarfsgemeinschaft (413,00 Euro pro Person). (Abschnitt A und B in den BIAJ-Tabellen 4 und 7, Seite 7 und 10)
Aufgrund der Anrechnungsregeln in § 19 Absatz 3 Satz 2 SGB II (vorrangige Anrechnung auf das allein vom Bund zu tragende Arbeitslosengeld II, das Sozialgeld und den Mehrbedarf) ist die absolute und relative Höhe der Abzüge beim Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Mehrbedarf wesentlich höher als bei den vorrangig von den Kommunen zu tragenden Kosten der Unterkunft. (vgl. Abschnitt C und D in den BIAJ-Tabellen 2, 5 und 8 und in den BIAJ-Tabellen Tabellen 3, 6 und 9, Abschnitt C und D).
Die gesamten BIAJ-Materialien vom 02. Juni 2020 finden sie hier: Download_BIAJ20200602 (PDF: drei Text- und neun Tabellenseiten)
Hartz IV: Anerkannte Bedarfe und Zahlungsansprüche im Bund und in den 15 Großstädten – 12/2016 - 12/2019
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