(BIAJ) Für Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung) wurden von den Ländern und dem Bund 2024 insgesamt 3,238 Milliarden Euro ausgeben, nach 2,686 Milliarden Euro in 2023 und 2,500 Milliarden Euro in 2022. (jeweils 60 Prozent von den Ländern und 40 Prozent vom Bund) Von den unterhaltpflichtigen Elternteilen wurden 2024 insgesamt 544,5 Millionen Euro erstattet, 508,3 Millionen Euro in 2023 und 493,1 Millionen Euro in 2022. (siehe Spalten 1 bis 3 und 5 bis 7 in BIAJ-Tabelle 1 unten bzw. auf Seite 1 im PDF-Download)
Die sich aus den Einnahmen aus Erstattungen und Ausgaben ergebende sogenannte Rückgriffsquote sank von 19,7 Prozent in 2022 um 2,9 Prozentpunkte auf 16,8 Prozent in 2024. Im Ländervergleich reichten die Rückgriffsquoten in 2024 von 20,6 Prozent in Baden-Württemberg (BW) bis 10,4 Prozent im Land Bremen (HB), in 2022 von 26,2 Prozent in Baden-Württemberg bis 10,3 Prozent im Land Bremen. (siehe Spalten 9 bis 11 in BIAJ-Tabelle 1 unten bzw. auf Seite 1 im PDF-Download)
Nachrichtlich: Bezogen auf die Gesamtzahl der Kinder im Alter von unter 18 Jahren (13,974 Millionen am 31.12.2023) wurden im Jahr 2024 insgesamt durchschnittlich 231,70 Euro pro Kind ausgegeben – im Ländervergleichzwischen 143,80 Euro in Baden-Württemberg und 430,10 Euro in Mecklenburg-Vorpommern (MV). (Land Bremen: 408,40 Euro; Stadt Bremen: 387,00 Euro; Bremerhaven: 507,70 Euro) Nach den in 2024 erfolgten Erstattungen (durchschnittlich 39,00 Euro pro Kind im Alter von unter 18 Jahren) wurden 2024 netto durchschnittlich 197,70 Euro pro Kind ausgegeben – im Ländervergleich zwischen 114,10 Euro in Baden-Württemberg und 372,70 Euro in Mecklenburg-Vorpommern. (Land Bremen: 365,80 Euro; Stadt Bremen: 347,00 Euro; Bremerhaven: 452,90 Euro). (siehe Spalten 4. 8 und 13 in BIAJ-Tabelle 1 und 2a unten bzw. auf Seite 1 im PDF-Download)
Anmerkung: Bisher unbekannt bleibt der Anteil der von den Ländern zu 60 Prozent und vom Bund zu 40 Prozent zu tragenden Unterhaltsleistungen, der wegen § 12a SGB II („Vorrangige Leistungen“) leistungsmindernd auf das vom Bund zu tragende „Bürgergeld“ angerechnet wurde.
BIAJ-Tabellen 1 und 2a bis 2c: Download_BIAJ20250507 (PDF: zwei Seiten) Bremen, 27.05.2025