(BIAJ) Im ersten Halbjahr 2025 (Januar bis Juni 2025) wurden vom Bund für das „Bürgergeld“ insgesamt 15,096 Milliarden Euro ausgegeben (1), 41 Millionen Euro (0,3 Prozent) mehr als die 15,055 Milliarden Euro im ersten Halbjahr 2024 (Januar bis Juni 2024). (Anmerkung: Regelbedarf Alleinstehende* 2025: unverändert 563 Euro wie 2024) (1) Ein Vergleich der Ausgaben im ersten und zweiten Quartal 2025 mit den Ausgaben im ersten und zweiten Quartal 2024 zeigt: Während im ersten Quartal 2025 (Januar bis März 2025: 7,756 Milliarden Euro) für das „Bürgergeld“ vom Bund noch geringfügig mehr ausgegeben wurde als im ersten Quartal 2024 (Januar bis März 2024: 7,693 Milliarden Euro), wurde im zweiten Quartal 2025 (April bis Juni 2025: 7,340 Milliarden Euro) geringfügig weniger ausgegeben als im zweiten Quartal 2024 (April bis Juni 2024: 7,362 Milliarden Euro. (2)
Die geringfügigen nominalen Mehrausgaben in Höhe der oben genannten 41 Millionen Euro von Januar bis Juni 2025 resultieren ausschließlich aus dem Anstieg der Sozialversicherungsbeiträge. Allein von den 300 Jobcentern gE – ohne die 104 Jobcenter zkT - wurden von Januar bis Juni 2025 etwa 261 Millionen Euro (9,7 Prozent) mehr für Sozialversicherungsbeiträge (Kranken- und Pflegeversicherung) ausgegeben als von Januar bis Juni 2024. Das heißt, die Nettoausgaben für das „Bürgergeld“ (Ausgaben ohne Sozialversicherungsbeiträge) sind im ersten Halbjahr 2025 im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum deutlich gesunken.
Von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde für Januar bis Juni 2025 ein durchschnittlicher Bestand von 5,403 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) berichtet (vorläufig), 136.000 (2,5 Prozent) weniger als die durchschnittlich 5,539 Millionen RLB von Januar bis Juni 2024. (3)
In den 12 Monaten von Juli 2024 bis Juni 2025 wurden vom Bund insgesamt 29,192 Milliarden Euro für das „Bürgergeld“ ausgegeben – 1,461 Milliarden Euro (5,3 Prozent) mehr als die 27,731 Milliarden Euro ein Jahr zuvor (Juli 2023 bis Juni 2024). (4) Im zweiten Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2025 (Stand: 26.06.2025) sind für das „Bürgergeld“ insgesamt 29,600 Milliarden Euro veranschlagt, 408 Millionen Euro (1,4 Prozent) mehr als die 29,192 Milliarden Euro, die in den 12 Monaten von Juli 2024 bis Juni 2025 ausgegeben wurden.
Gemessen an den durchschnittlich 5,434 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von Juli 2024 bis Juni 2025 für „Bürgergeld“ (vor 2023: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) monatlich durchschnittlich 447,65 Euro pro RLB ausgegeben. Ein Jahr zuvor, von Juli 2023 bis Juni 2024 wurden für die durchschnittlich 5,507 Millionen RLB durchschnittlich 419,63 Euro pro Monat ausgegeben. (5)
Zur Entwicklung der Ausgaben für das Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Bürgergeld (SGB II – Hartz IV) seit 2010 siehe die BIAJ-Abbildung unten oder PDFhier: Download_BIAJ20250722 (eine Seite).
* und Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigen Partnern (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II)
(1) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung seit 2023: „Bürgergeld“; vor 2023: „Arbeitslosengeld II“) gebucht wurden - einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(2) Hinweis: Im ersten Halbjahr wurde im Beobachtungszeitraum (2010 bis 2024), abgesehen von 2022, immer mehr ausgegeben als im zweiten Halbjahr. Der Anteil der Ausgaben im ersten Halbjahr an den Gesamtausgaben in den einzelnen Haushaltsjahren reichte von 50,9 Prozent in 2023 bis 53,1 Prozent in 2021. 2022 betrug dieser Anteil 46,5 Prozent der Gesamtausgaben in 2022.
(3) Bei Berechnung von Veränderungen im Vorjahresvergleich können kleinere Rundungsdifferenzen auftreten.
(4) Dieser Anstieg im gleitenden Vorjahresvergleich (12-Monatssumme der Ausgaben) resultiert im Wesentlichen aus dem Anstieg des „Regelbedarfs“ zum 01. Januar 2024. Im 12-Monatszeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 galt in noch sechs Monate der bis zum 31.12.2023 geltende Regelbedarf (u.a. der Regelbedarf Alleinstehende* in Höhe von 502 Euro).
(5) brutto – einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge – und einschließlich der Ausgaben im Rahmen des Passiv-Aktiv-Transfers (PAT)