(BIAJ) Im ersten Halbjahr 2023 wurden vom Bund für das „Bürgergeld“ 13,132 Milliarden Euro ausgegeben, 2,773 Milliarden Euro (26,8 Prozent) mehr als die 10,359 Milliarden Euro, die im entsprechenden Vorjahreszeitraum (Januar bis Juni 2022) für das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ausgeben wurden. (1) Von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde für die ersten sechs Monate 2023 ein durchschnittlicher Bestand von 5,495 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) berichtet (vorläufig), 490.000 mehr (9,8 Prozent) mehr als die durchschnittlich 5,005 Millionen RLB in den ersten sechs Monaten 2022. (2)

Die 12-Monatssumme der Ausgaben für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, die im Haushaltsjahr 2022 insgesamt 22,276 Milliarden Euro betrug, stieg dementsprechend mit den „Bürgergeld-Ausgaben“ in den ersten sechs Monaten 2023 auf 25,049 Milliarden Euro in den 12 Monaten von Juli 2022 bis Juni 2023, 4,498 Milliarden (21,9 Prozent) mehr als ein Jahr zuvor von Juli 2021 bis Juni 2022 (20,551 Milliarden Euro). Die Ausgaben in den 12 Monaten von Juli 2022 bis Juni 2023 überstiegen das im Bundeshaushalt 2023 veranschlagte Soll in Höhe von 23,760 Milliarden Euro um 1,289 Milliarden Euro (siehe BIAJ-Abbildung unten) und das im Regierungsentwurf des Bundeshaushalt 2024 veranschlagte Soll von 24,300 Milliarden Euro um 749 Millionen Euro.

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Gemessen an den durchschnittlich 5,445 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von Juli 2022 bis Juni 2023 für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bzw. „Bürgergeld“ monatlich durchschnittlich 383,83 Euro pro RLB ausgegeben. (3) Ein Jahr zuvor, von Juli 2021 bis Juni 2022 wurden für die durchschnittlich 5,060 Millionen RLB durchschnittlich 338,47 Euro pro Monat ausgegeben. (4)

(1) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung 2023: „Bürgergeld“; 2022: „Arbeitslosengeld II“) gebucht wurden - einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(2) RLB-Bestand berechnet aus den berichteten Monatsbeständen. Bei Interpretation der nominalen (nicht preisbereinigten) Mehrausgaben im Vorjahresvergleich der Ausgaben in den ersten sechs Monaten ist u.a. wegen diverser gesetzlicher und sonstiger Änderungen (SGB II, Wohngeld- bzw. Wohngeld-Plus-Gesetz, Erhöhung der PAT-Pauschalen usw.) Vorsicht geboten.
(3) Einschließlich der Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(4) Genannte Ausgaben des Bundes immer einschließlich von Einmalzahlungen und Sofortzuschlag. (§§ 70, 72 und 73 SGB II)