(BIAJ) Von Januar bis August 2024 wurden vom Bund für das „Bürgergeld“ insgesamt 19,914 Milliarden Euro ausgegeben (1), 2,423 Milliarden Euro (13,9 Prozent) mehr als die 17,491 Milliarden Euro im entsprechenden Vorjahreszeitraum 2023. (Anmerkung: Regelbedarf Alleinstehende* 2024: 563 Euro – nominal 12,2 Prozent höher als die 502 Euro in 2023) (1) Von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde von Januar bis August 2024 ein durchschnittlicher Bestand von 5,539 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) berichtet (vorläufig), 42.000 mehr (0,8 Prozent) mehr als die durchschnittlich 5,497 Millionen RLB im entsprechenden Vorjahreszeitraum. (2)
In den 12 Monaten von September 2023 bis August 2024 wurden vom Bund insgesamt 28,231 Milliarden Euro für das „Bürgergeld“ ausgegeben – 3,296 Milliarden Euro (13,2 Prozent) mehr als die 24,935 Milliarden Euro ein Jahr zuvor (September 2022 bis August 2023). Im Bundeshaushalt 2024 sind bzw. waren für das „Bürgergeld“ insgesamt 26,5 Milliarden Euro veranschlagt. Das neue Soll im Bundeshaushalt 2024 beträgt einschließlich Nachtrag in Höhe von 3,2 Milliarden Euro insgesamt 29,7 Milliarden Euro. Im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2025 vom 16. August 2024 sind für das „Bürgergeld“ 25,0 Milliarden Euro veranschlagt (3) – 4,7 Milliarden Euro (15,8 Prozent) weniger als das im Bundeshaushalt 2024 einschließlich Nachtrag erwartete Ist 2024 (4).
Gemessen an den durchschnittlich 5,513 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von September 2023 bis August 2024 für „Bürgergeld“ (bis Ende 2022: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) monatlich durchschnittlich 426,72 Euro pro RLB ausgegeben. (1) Ein Jahr zuvor, von September 2022 bis August 2023 wurden für die durchschnittlich 5,464 Millionen RLB durchschnittlich 380,29 Euro pro Monat ausgegeben.
Zur Entwicklung der Ausgaben für das Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Bürgergeld (SGB II – Hartz IV) seit 2010 mit Ausblick auf 2025 siehe die BIAJ-Abbildung unten oder die PDF hier: Download_BIAJ20240921 (eine Seite).
* und Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigen Partnern (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II)
(1) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung seit 2023: „Bürgergeld“; vor 2023: „Arbeitslosengeld II“) gebucht wurden - einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(2) wg. Rundung auf 1.000 können Rundungsdifferenzen auftreten
(3) Die Berechnungsgrundlagen des BMAS/BMF für das Soll 2025 in Höhe von 25,0 Milliarden Euro sind dem BIAJ bisher unbekannt. Bekannt ist „lediglich“: die Regelsätze sollen zum 1. Januar 2025 nicht steigen – wie bereits seit Ende 2023 erwartet (siehe hier).
(4) Die Gesamtausgaben in 2024 werden voraussichtlich unter den 29,7 Milliarden Euro (Soll einschließlich Nachtrag) liegen.