(BIAJ) Im Bundeshaushalt 2024 waren für das „Bürgergeld“ 26,5 Milliarden Euro veranschlagt, einschließlich der 3,2 Milliarden Euro im Regierungsentwurf eines Nachtrags zum Bundeshaushalt 2024 (1) insgesamt 29,7 Milliarden Euro. Ausgegeben für das „Bürgergeld“ wurden in 2024 insgesamt 29,151 Milliarden Euro. (2), 2,651 Milliarden Euro mehr als die im Bundeshaushalt 2024 (ohne Nachtrag) veranschlagten 26,5 Milliarden Euro bzw. 549 Millionen Euro weniger als die im Bundeshaushalt 2024 einschließlich beschlossenem, aber nicht in Kraft getretenen Nachtrag. Etwa 24,3 Prozent dieser Ausgaben in 2024 waren Sozialversicherungsleistungen (Beiträge und Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung). (siehe BIAJ-Abbildung unten oder im PDF)

Im Vergleich zum Vorjahr 2023 wurden für das Bürgergeld“ in 2024 3,343 Milliarden Euro (13,0 Prozent) mehr ausgegeben als die 25,808 Milliarden Euro im Vorjahr 2023. (Anmerkung: Regelbedarf Alleinstehende* 2024: 563 Euro – nominal 12,2 Prozent höher als die 502 Euro in 2023) (2) Der von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) für 2024 berichtete durchschnittliche Bestand von 5,506 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) (vorläufig) lag geringfügig (20.000 bzw. 0,4 Prozent) über dem durchschnittlichen RLB-Bestand in 2023 (5,485 Millionen RLB). (3)

Gemessen an den durchschnittlich 5,506 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in 2024 für „Bürgergeld“ (bis Ende 2022: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) monatlich durchschnittlich 441,21 Euro pro RLB ausgegeben. (1) Im Vorjahr 2023 wurden für die durchschnittlich 5,485 Millionen RLB durchschnittlich 392,06 Euro pro Monat ausgegeben.

Zur Entwicklung der Ausgaben für das Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Bürgergeld (SGB II – Hartz IV) seit 2010 siehe die BIAJ-Abbildung unten oder PDF hier: Download_BIAJ20250130 (eine Seite).

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* und Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigen Partnern (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II) – ohne die Beiträge und Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, die Teil der berichteten Gesamtausgaben für das „Bürgergeld“ sind.
(1) Deutscher Bundestag, Drucksache 20/12770 (06.09.2024), Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 (Nachtragshaushaltsgesetz 2024)
(2) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung seit 2023: „Bürgergeld“; vor 2023: „Arbeitslosengeld II“) gebucht wurden - einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“) und der Sozialversicherungsleistungen (Beiträge und Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung). Die genannten rechnerischen Ausgaben pro RLB umfassen diese Sozialversicherungsleistungen.
(3) wg. Rundung auf 1.000 können Rundungsdifferenzen auftreten