(BIAJ) Der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA) und zugleich "Freizeit-Leiter" des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) soll entlastet werden. Den Plan zu dieser Entlastung haben die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD in ihrem Entwurf des "Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes" (!) vom 29. September 2015 formuliert. (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/6185)

 Hintergrund: Die neben der Vorstandstätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) verbleibende Freizeit, die Wochenenden und Urlaubstage reichen nicht aus, um in dieser Zeit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu leiten. Am 18. September 2015 war der BA-Vorstandvorsitzende Frank-Jürgen Weise von Bundesinnenminister Thomas de Maizière (auch CDU) zum „Freizeit-Leiter" des BAMF bestellt worden. Die Regelung des § 382 Absatz 5 SGB III, nach der ein Mitglied des Vorstandes der BA kein anderes besoldetes Amt ausüben darf, wurde dabei vom Bundesinnenminister missachtet.
(siehe dazu auch die BIAJ-Kurzmitteilung vom 23. September 2015: BIAJ20150923)

Und wie soll die Entlastung erfolgen? Durch das „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz" soll in § 381 Absatz 2 SGB III nach dem ersten Satz, „Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.", der folgende Satz eingefügt werden: „Durch Satzung kann der Vorstand um ein weiteres Mitglied erweitert werden." Mit anderen Worten: Der Vorstand der BA kann dann
bei Inkrafttreten des „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz" von insgesamt drei auf vier Mitglieder vergrößert werden – bei sicher entsprechender Erhöhung der Vorstandsbezüge. (siehe dazu auch die BIAJ-Kurzmitteilung vom 29. September 2015: BIAJ20150929)

Und wie wird diese von CDU/CSU und SPD geplante Änderung des § 381 Absatz 2 SGB III begründet? Im Gesetzentwurf vom 29. September 2015 heißt es dazu: „Die Neuregelung schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Bundesagentur für Arbeit schnell und flexibel auf solche Veränderungen ihrer gesetzlichen und sonstigen übertragenen Aufgaben reagieren kann, die eine Anpassung der Führungsspanne und der Zuordnung der Geschäftsbereiche auf Vorstandsebene erforderlich machen. Herausforderungen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt wie die Globalisierung der Märkte, die Digitalisierung von Arbeitsprozessen und die Sicherstellung des Fachkräftebedarfs bedürfen strategischer Ausrichtungen, die es ermöglichen, operative Strukturen schnell und flexibel an sich verändernde Gegebenheiten anzupassen. Die bisherige starre gesetzliche Regelung trägt diesen Anforderungen nicht ausreichend Rechnung."

Die Begründung für die Erhöhung der Anzahl der BA-Vorstandsmitglieder durch CDU/CSU und SPD kurz gefasst: Die „Zusammenlegung von Arbeitsförderung und Asyl" (BA- und BAMF-Leitung), oder anders, die „Unterordnung des Grundrechts auf Asyl unter die Nachfrage nach Arbeitskräften", erfordert eine Vergrößerung des BA-Vorstands.

Die Entlastung des BA-Vorstands sollte, oder besser muss, statt durch Vergrößerung des BA-Vorstands durch Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden und Benennung einer bzw. eines neuen Vorstandsvorsitzenden ober aber durch Verzicht des Vorstandsvorsitzenden auf die gesetzwidrig zustande gekommene Bestellung zum unbesoldeten „Nicht-Präsidenten" mit der Amtsbezeichnung „Leiter" des BAMF.

Bremen, 7. Oktober 2015
Verfasser: Paul M. Schröder, BIAJ


Siehe dazu auch: "In diesem Sinne leitet Herr Dr. Weise das BAMF." (aus der Antwort desParl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage des Abgeordneten Volker Beck) Die ganze Antwort (unkommentiert): in BIAJ20150923 ergänzt oder http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/18/18126.pdf (dort Anlage 23, Seite 12260f.)


Und siehe dazu auch die BIAJ-Kurzmitteilung "BA, BAMF und "the mind of movement" - eine Frage zur PTV Group" (AR-Vorsitz)  vom 8. Oktober 2015: BIAJ20151008