(BIAJ) 3,495 Millionen bzw. 24,0 Prozent der Kinder und Jugendliche im Alter von unter 18 Jahren galten 2022 laut Eurostat in der Bundesrepublik Deutschland als von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht – insgesamt etwa 20 Millionen (24,7 Prozent) in der Europäischen Union (EU-27). (siehe dazu die Spalten 8 und 10 in der BIAJ-Tabelle auf Seite 2*) Die Quote der von Armut oder sozialer Ausgrenzung gefährdeten Personen ist gemäß Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 14. Juni 2021 zur „Einführung einer Europäischen Garantie für KinderHauptindikator für die Überwachung der EU-Strategien zur Reduzierung der von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffenen Kinder bis 2030 („Armutsziel“). Im Nationalen Aktionsplan „Neue Chancen für Kinder in Deutschland (NAP), der am 5. Juli 2023 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde (1), wird im Unterkapitel 2.1 des Kapitels „Ausgangssituation“ die „Armut und soziale Ausgrenzung von Kindern in Deutschland“ beschrieben.
* In der BIAJ-Tabelle vom 29. August 2023 mit kurzem Textteil auf Seite 1 (PDF, DIN A4 quer) werden die beiden in der Tabelle „Relevante Indikatoren zu Armut und sozialer Ausgrenzung in Deutschland …“ (NAP, Seite 13) genannten Quoten (hier immer die Altersruppe 0 bis unter 18 Jahre) mit den entsprechenden Quoten in den anderen 26 EU-Mitgliedstaaten verglichen. Bremen, 29.08.2023

(1) Anmerkung: Der für die Bundesregierung offensichtlich „wichtigste Abschnitt“ im NAP: „Mit dem Nationalen Aktionsplan „Neue Chancen für Kinder in Deutschland“ (NAP) setzt Deutschland die Empfehlungen des Rates um. Die öffentlichen Haushalte beziehungsweise Sozialleistungssysteme werden durch diesen Aktionsplan nicht präjudiziert. Im Aktionsplan aufgeführte Maßnahmen oder daran anzuknüpfende zukünftige Maßnahmen, die finanzielle Belastungen oder personelle Mehrbedarfe für den Bundeshaushalt zur Folge haben, präjudizieren weder die laufenden noch künftige Haushaltsverhandlungen. Im Bundeshaushalt und Finanzplanungszeitraum bis 2027 nicht finanzierte Maßnahmen stehen insoweit sämtlich unter Finanzierungsvorbehalt. Der von der Verfassung vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern ist bei der Umsetzung des NAP Rechnung zu tragen.“ (NAP, Seite 8)