(BIAJ) Von Januar bis Mai 2022 wurden vom Bund für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld insgesamt 8,507 Milliarden Euro ausgegeben, 1,248 Milliarden Euro (12,8 Prozent) weniger als im entsprechenden Vorjahrszeitraum. Allein im Monat Mai 2022 wurden vom Bund für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld etwa 617 Millionen Euro (27,3 Prozent) weniger ausgegeben als im Mai des Vorjahres (2021). Hauptgrund: Im Mai 2022 erfolgte, anders als im Mai 2021, keine Einmalzahlung. (1) Die 12-Monatssumme der Ausgaben des Bundes für Arbeitslosengeld II und Sozailgeld sank von 21,748 Milliarden Euro im Haushaltsjahr 2021 auf 20,500 Milliarden Euro in den 12 Monaten von Juni 2021 bis Mai 2022. (siehe BIAJ-Abbildung unten) In 2022 soll eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro „für den Monat Juli“ (und nicht „für die Monate Januar bis Juni und August bis Dezember“!) erfolgen. (2)
Im vom Bundeshaushalt 2022 sind nach der Bereinigungssitzung am 19./20.05.2022 21,085 Milliarden Euro für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld veranschlagt (3), 100 Millionen Euro mehr als vor der „Bereinigung“ und 1,315 Milliarden Euro weniger als im 1. Regierungsentwurf der alten Bundesregierung. (4)
Gemessen an den durchschnittlich 5,065 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von Juni 2021 bis Mai 2022 für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld monatlich durchschnittlich 337,26 Euro pro RLB ausgegeben. (2) Ein Jahr zuvor, von Juni 2020 bis Mai 2021, wurden für die durchschnittlich 5,426 Millionen RLB durchschnittlich 332,69 Euro pro Monat ausgegeben. Bis Ende 2021 stiegen diese monatlichen Ausgaben pro RLB auf 345,01 Euro bei durchschnittlich 5,253 Millionen RLB im Jahr 2021. (2020: 317,17 Euro bei durchschnittlich 5,428 Millionen RLB) Der relativ deutliche nominale Anstieg in 2021 resultierte u.a. aus der „Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (§ 70 SGB II). (1) (2)
(1) „Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.“ (§ 70 Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10. März 2021)
(2) „Einmalzahlung für den Monat Juli 2022“: § 73 SGB II - „Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.“) Die Auszahlung sollte gemäß § 42 SGB II Ende Juni 2022 erfolgen.
(3) Der Bundeshaushalt 2022 wurde am 03.06.2022 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat stimmte dem vom Bundestag beschlossenen Bundehaushalt 2022 am 10. Juni 2022 zu. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt (bis Redaktionsschluss am 21.06.2022 noch nicht erfolgt) tritt das Haushaltsgesetz rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.
(4) siehe dazu u.a.a. die BIAJ-Materialien „Arbeitslosengeld-II- und Sozialgeld-Ausgaben 2015 bis Februar 2022 und Bundeshaushalt 2022“ vom 22. März 2022 hier.