(BIAJ) Für den Bundesanteil an den „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (SGB II – Hartz IV) gab der Bund im Haushaltsjahr 2022 insgesamt 6,007 Milliarden Euro aus (2021: 5,857 Milliarden Euro), 906 Millionen Euro mehr als die im Bundeshaushalt 2022 für diesen Zweck veranschlagten 5,101 Milliarden Euro (Soll 2022). (1) Für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ gab der Bund im Haushaltsjahr 2022 insgesamt 3,986 Milliarden Euro aus (2021: 4,041 Milliarden Euro), 823 Millionen Euro weniger als die im Bundeshaushalt 2022 für diesen Zweck veranschlagten 4,809 Milliarden Euro (Soll 2022). (siehe Spalten 2 bis 7 in BIAJ-Tabelle im PDF dieser BIAJ-Kurzmitteilung vom 25.02.2023: Download_BIAJ20250223)
Aus diesen Abrechnungsergebnissen (bei den gegenseitig deckungsfähigen Haushaltsstellen 1101/636 13 mit der Zweckbestimmung „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ und 1101/685 11 mit den Zweckbestimmung „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“) ergäbe sich im Haushaltsjahr 2022 für das (im Bundeshaushalt nicht genannte und erläuterte) „Gesamtbudget“ gemäß § 46 Absatz 1 Satz 5 SGB II (2): Die Ausgaben in Höhe von insgesamt 9,993 Milliarden Euro lagen 83 Millionen Euro über dem bei den beiden Haushaltsstellen veranschlagten Soll in Höhe von 9,910 Milliarden Euro. (3) (siehe Spalten 8 bis 10)
Bezogen auf den Bestand von durchschnittlich 3,718 Millionen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) im Jahr 2022 (Spalte 1; vorläufig) wurden 2022 durchschnittlich 1.616 Euro pro ELB (2021: 1.544 Euro pro ELB) für den Bundesanteil an den „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ und 1.072 Euro pro ELB (2021: 1.066 Euro pro ELB) für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ ausgegeben. (Spalten 1, 12 und 14) Rechnerisch waren in 2022 gemessen am durchschnittlichen ELB-Bestand veranschlagt (Soll): 1.372 Euro pro ELB (2021: 1.346 Euro pro ELB) für den Bundesanteil an den „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ und 1.293 Euro pro ELB (2021: 1.321 Euro pro ELB) für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“. (Spalten 11 und 13)
Zur Entwicklung der Mittel (Soll) und Ausgaben (Ist) seit Inkrafttreten des SGB II (Hartz IV) in 2005 siehe die unkommentierte BIAJ-Tabelle auf Seite 2 – insgesamt (nominal, nicht preisbereinigt) in den Spalten 2 bis 10 und in Bezug auf den durchschnittlichen Bestand erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (ELB) in den Spalten 11 bis16. n
(1) Die zu einem späteren Zeitpunkt (in den „Eingliederungsbilanzen“ gemäß § 54 SGB II) berichteten „Umschichtungsbeträge“ der Jobcenter, von zugewiesenen Mitteln für „Leistungen zur Eingliederung“ zu den Mitteln für den Bundesanteil an den „Gesamtverwaltungskosten“, liegen deutlich unter diesen 906 Millionen Euro, da das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits zwei Wochen vor dem Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2022 insgesamt 400 Millionen Euro auf dem Verordnungsweg „umgeschichtet“ hat. (§ 1 Absatz 1 Satz 3 Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 vom 17. Dezember 2021: „400 Millionen Euro aus Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden bereits zu Jahresbeginn zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt.“)
(2) „Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.“)
(3) Unklar ist wegen fehlender Erläuterungen im Bundeshaushalt: Sind alle bei den beiden Haushaltsstellen (1101/636 13 und 1101/685 11) gebuchten Ausgaben Teil des in § 46 Absatz 1 Satz 5 SGB II genannten „Gesamtbudgets“? Bei einem relativ kleinen Teil dieser Ausgaben dürfte es sich nicht um Ausgaben „für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten“ im Sinne des SGB II handeln. (z.B. Ausgaben für nicht im SGB II geregelte Bundesprogramm, u.a. auch Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF), die bei Haushaltsstelle 1101/685 11 gebucht werden, und Ausgaben für die Abwicklung dieser Bundesprogramme, die bei Haushaltsstelle 1101 636 13 gebucht werden)
Die gesamte BIAJ-Kurzmitteilung vom 25.02.2023 (PDF, zwei Seiten)) finden sie (wie immer auf der BIAJ-Seite kostenfrei) hier: Download_BIAJ20230225.