(BIAJ) Im Januar 2023 wurden vom Bund für das „Bürgergeld“ 2,384 Milliarden Euro ausgegeben, 500 Millionen Euro (26,6 Prozent) mehr als die 1,884 Milliarden Euro, die im Januar 2022 für das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ausgeben wurden. (1) Von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde für Mitte Januar 2023 ein Bestand von 5,424 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) berichtet (vorläufig), 449.000 mehr (9,0 Prozent) mehr als die 4,975 Millionen RLB im Januar 2022. (2)
Die 12-Monatssumme der Ausgaben für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, die im Haushaltsjahr 2022 insgesamt 22,276 Milliarden Euro betrug, stieg dementsprechend mit den „Bürgergeld-Ausgaben“ im Januar 2023 auf 22,776 Milliarden Euro in den 12 Monaten von Februar 2022 bis Januar 2023. Im Bundeshaushalt 2023 sind für das „Bürgergeld“ insgesamt 23,760 Milliarden Euro veranschlagt, 1,484 Milliarden Euro (6,7 Prozent) mehr als die 22,276 Milliarden Euro, die im Haushaltsjahr 2022 ausgegeben wurden. (siehe BIAJ-Abbildung unten)
Gemessen an den durchschnittlich 5,238 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von Februar 2022 bis Januar 2023 für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bzw. „Bürgergeld“ monatlich durchschnittlich 362,36 Euro pro RLB ausgegeben. (3) Ein Jahr zuvor, von Februar 2021 bis Januar 2022 wurden für die durchschnittlich 5,221 Millionen RLB durchschnittlich 345,34 Euro pro Monat ausgegeben. (4)
(1) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung 2023: „ Bürgergeld“; Zweckbestimmung 2022: „Arbeitslosengeld II“) gebucht wurden - einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(2) Bei Interpretation der nominalen Mehrausgaben im Vorjahresvergleich der Ausgaben im Januar ist u.a. wegen diverser gesetzlicher und sonstiger Änderungen (SGB II, Wohngeld- bzw. Wohngeld-Plus-Gesetz, Erhöhung der PAT-Pauschalen usw.) Vorsicht geboten.
(3) Einschließlich der Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(4) Genannte Ausgaben des Bundes immer einschließlich von Einmalzahlungen. (§§ 70 und 73 SGB II)
Hinweis: Weitere BIAJ-Informationen zum Thema Finanzierung SGB II (Hartz IV) hier.