(BIAJ) Für „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (SGB II – Hartz IV) wurden vom Bund und den Kommunen im Haushaltsjahr 2023 insgesamt 7,418 Milliarden Euro (2022: 7,053 Milliarden Euro) ausgegeben, davon 6,318 Milliarden Euro vom Bund (2022: 6,007 Milliarden Euro) und (vom BIAJ rechnerisch ermittelte) 1,100 Milliarden Euro von den Kommunen (2022: 1,046 Milliarden Euro) für deren Anteil an den „Gesamtverwaltungskosten der Jobcenter“ (kommunaler Finanzierungsanteil).
Gemessen am jahresdurchschnittlichen Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB: 3,930 Millionen in 2023 nach 3,718 Millionen in 2022) wurden 1.888 Euro pro ELB für „Verwaltungskosten“ ausgegeben, erstmals geringfügig weniger als im Vorjahr (2022: 1.897 Euro). (vgl. Spalten 6, 1, 4 und 7 in der BIAJ-Tabelle 1 unten)
Vom Bund wurden für „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ in 2023 insgesamt 1,068 Milliarden Euro mehr ausgegeben als die im Bundeshaushalt bei Haushaltsstelle 1101/636 13 (Zweckbestimmung: „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“) veranschlagten 5,250 Milliarden Euro. (vgl. Spalten 1 bis 3 in BIAJ-Tabelle 2 unten) Die Mehrausgaben des Bundes für „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (Ist größer Soll) werden zu einem wesentlichen Teil oder ganz durch die Umschichtung von Mitteln für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ gedeckt.
Ausblick: Im Bundeshaushalt 2024 sind 5,050 Milliarden Euro für „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ veranschlagt (Stand: 18. Januar 2024), 1,268 Milliarden Euro weniger als 2023 vom Bund ausgegeben wurden. Diese „Haushaltsunwahrheit“ wurde bereits vor Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2024 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf dem Verordnungsweg durch Umschichtung von Ausgaberesten „bereinigt“. Satz 2 in § 1 Absatz 1 der Eingliederungsmittel-Verordnung 2024 vom 14. Dezember 2023 lautet: „Die verbindlich nach der Erläuterung Nr. 1 zu Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 zur Verfügung stehenden Ausgabereste (BIAJ-Anmerkung: d.h., 1,35 Milliarden Euro bei den Mitteln für Eingliederungsleistungen; Drucksache 20/8661 vom 25.01.2024) werden zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt.“ Soviel zur „Haushaltsklarheit“ und „Haushaltswahrheit“ und zur Wahrnehmung des „Budgetrechts“ des Deutschen Bundestags.