(BIAJ) Der sogenannte „Passiv-Aktiv-Transfer“ (PAT) soll im SGB II verankert werden. (1) Und ab Januar 2025 soll der PAT in Höhe von unverändert bis zu 700 Millionen Euro (im Haushaltsjahr) nicht nur für die anteilige Finanzierung der „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (2) sondern auch für die anteilige Finanzierung der Förderinstrumente Eingliederungszuschuss (3), Einstiegsgeld (4) und „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (5) zur Verfügung stehen. Der PAT-Finanzierungsanteil kann dann 50 Prozent der Ausgaben für diese Leistungen betragen. Dies geht aus der „Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosen-versicherung und Arbeitsförderung (Drucksache 20/12779)“ (6) hervor. (Fortsetzung unten oder PDF hier: Download_BIAJ20241102 - zwei Seiten - Bremen, 02.11.2024)
Seit 2019 konnte der „Passiv-Aktiv-Transfer“ lediglich für das Förderinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (2) in Anspruch genommen werden. In den 12 abgerechneten Monaten von Oktober 2023 bis September 2024 wurden von den Jobcentern gE („gemeinsame Einrichtungen“ von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen) aus dem „Passiv-Aktiv-Transfer“ insgesamt 251,5 Millionen Euro (siehe Tabelle 1, Spalte 1) in Anspruch genommen. (7) Im Haushaltsjahr 2023 wurden dafür von den Jobcentern gE 273,3 Millionen Euro in Anspruch genommen (siehe Tabelle 2, Spalte 1), einschließlich der Jobcenter zkT („zugelassene kommunale Träger“) insgesamt etwa 333 Millionen Euro – also nicht einmal die Hälfte der laut Haushaltsvermerk zugelassenen 700 Millionen Euro. (8)
Rechnerisch stellt sich eine anteilige PAT-Finanzierung in Höhe von 50 Prozent bei den Förderinstrumenten EGZ, ESG, EvL und TaAM in den 12 Monaten von Oktober 2023 bis September 2024 bei den Jobcentern gE wie folgt dar (siehe BIAJ-Tabelle 1): Bei Ausgaben in Höhe von insgesamt 950,9 Millionen Euro (einschließlich PAT-Ausgaben; Spalte 6) würde der PAT-Anteil 475,4 Millionen Euro betragen (Spalte 9), ein etwa 224,0 Millionen Euro höherer PAT-Anteil als bisher. Und die Ausgaben für EGZ, ESG, EvL und TaAM aus den zugeteilten Bundesmitteln für „Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II“ würden entsprechend geringer sein (Spalte 10) bzw. für andere Ausgaben zur Verfügung stehen. Für 2023 ergäbe sich ein 240,7 Millionen Euro höherer PAT-Finanzierungsanteil – 513,9 Millionen Euro statt 273,3 Millionen Euro. (siehe BIAJ-Tabelle 2)
Anmerkung I: Um den Verwaltungsaufwand für die anteilige PAT-Finanzierung in Höhe von 50 Prozent zu minimieren, sollte von dieser in der „Begründung“ genannten Einzelfallregelung Abstand genommen werden: „Der Umfang bemisst sich dabei nach den in jedem konkreten Förderfall eingesparten Mitteln für passive Leistungen beim Bund. Die Nutzung des Passiv-Aktiv-Transfers ist auf die durch die Förderungen erreichten Einsparungen von Ausgabemitteln für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begrenzt.“ In allen Förderfällen sollten 50 Prozent der Gesamtausgaben für die genannten Leistungen aus dem „Passiv-Aktiv-Transfer“ erfolgen.
Anmerkung II: Die geplante PAT-Neuregelung ersetzt nicht eine angemessene Mittelausstattung der Jobcenter für Eingliederungs-leistungen und den Bundesanteil an den Gesamtverwaltungskosten im Bundeshaushalt 2025. Gegenwärtig stellt sich dies beim Blick in den Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache 20/12400) noch so dar: Mehr „Passiv-Aktiv-Transfer“ aus ebenfalls unzureichenden Mitteln bei Haushaltsstelle „Bürgergeld“ (Soll 1101/681 12: 25,0 Milliarden Euro nach 29,7 Milliarden Euro in 2024) für mehr Umschich-tungen von Eingliederungsmitteln zum Bundesanteil an den Verwaltungs-kosten für den bei erwarteten Ausgaben in Höhe von über 6,5 Milliarden Euro in 2025 lediglich 5,25 Milliarden Euro veranschlagt sind. n