(BIAJ) In den 12 Monaten von Oktober 2024 bis September 2025 wurden von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld (SGB III) insgesamt 25,408 Milliarden Euro ausgegeben, 4,086 Milliarden Euro (19,2 Prozent) mehr als in den 12 Monaten ein Jahr zuvor (Oktober 2023 bis September 2024: 21,322 Milliarden Euro). (1) (siehe BIAJ-Abbildung unten)
Im monatlichen Vorjahresvergleich stiegen die Arbeitslosengeldausgaben nach November 2022 in jedem der danach folgenden 34 Monate (Dezember 2022 bis September 2025). In diesen 34 Monaten nach November 2022 stieg die 12-Monatssumme der Arbeitslosengeldausgaben um 8,865 Milliarden Euro (53,6 Prozent), von 16,543 Milliarden Euro (Dezember 2021 bis November 2022) auf die oben genannten 25,408 Milliarden Euro (Oktober 2024 bis September 2025).
Gemessen an den von Oktober 2024 bis September 2025 durchschnittlich registrierten insgesamt 2,920 Millionen Arbeitslosen in den beiden Rechtskreisen (Oktober 2023 bis September 2024: 2,744 Millionen) wurden rechnerisch etwa 725 Euro pro Monat (Oktober 2023 bis September 2024: etwa 648 Euro) ausgegeben, gemessen an den 1,073 Millionen Arbeitslosen im Rechtskreis SGB III registrierten Arbeitslosen (Oktober 2023 bis September 2024: 953.000) rechnerisch etwa 1.973 Euro pro Monat (Oktober 2023 bis September 2024: etwa 1.865 Euro). (2)
Im Haushalt 2025 der Bundesagentur für Arbeit sind für das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld 22,185 Milliarden Euro veranschlagt (3) – 2,355 Milliarden Euro mehr als im Haushalt 2024 (Soll 2024: 19,830 Milliarden Euro), bzw. 3,223 Milliarden Euro weniger als in den vergangenen 12 Monaten ausgegeben wurden (Oktober 2024 bis September 2025: 25,408 Milliarden Euro). n
(1) hier immer a) einschließlich der „Erstattung von Leistungen an Arbeitslose gegenüber ausländischen Versicherungsträgern“ und b) ohne das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (AlgW), für das im Haushaltsjahr 2024 insgesamt 1,445 Milliarden Euro ausgegeben wurden (2023: 1,222 Milliarden Euro; 2022: 1,129 Milliarden Euro).
(2) pro registrierten Arbeitslosen in den beiden Rechtskreisen zusammen bzw. pro registrierten Arbeitslosen im Rechtskreis SGB III - hier immer einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge – Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (etwa 41 Prozent der Ausgaben für das Arbeitslosengeld) - und ohne das „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“. Anmerkung: „rechnerisch“, da nur ein Teil der registrierten Arbeitslosen und eine relativ kleine Zahl nicht registrierter Arbeitsloser Anspruch auf das beitragsfinanzierte „Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“ (so die amtliche Bezeichnung!) hatten.
Nachrichtlich: Der durchschnittliche Leistungsanspruch („Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“) einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge betrug 2024 2.088,61 Euro (netto: 1.226,91 Euro). (2023: 1.986,38 Euro; netto: 1.169,22 Euro). (Statistik der BA, Arbeitslosengeld – Zeitreihe Monats- und Jahreszahlen ab 2005) Der Betrag (brutto) liegt über dem oben genannten rechnerischen Betrag, da die Zahl der Leistungsberechtigten kleiner ist als die Zahl der im Rechtskreis SGB III registrierten Arbeitslosen.
(3) 22,135 Milliarden Euro für „Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“ (Zweckbestimmung im BA-Haushalt) und 50 Millionen Euro für „Erstattung von Leistungen an Arbeitslose gegenüber ausländischen Versicherungsträgern“ (Zweckbestimmung im BA-Haushalt)
Weitere BIAJ-Informationen zum Thema Finanzierung SGB III siehe hier.
BIAJ-Informationen zum Thema Finanzierung SGB II: hier_sgb2.