(BIAJ) Vorbemerkung (28. November 2013): Die BIAJ-Kurzmitteilung vom 27. November 2013 (siehe unten) ging (vermutlich vollkommen naiv) davon aus, dass sich die im Koalitionsvertrag genannte Anhebung des "Mitteleinsatz für die Eingliederung Arbeit(s)suchender" (1,4 Milliarden Euro) auf ein Haushaltsjahr bezieht. Dies scheint nicht der Fall zu sein. Sollte sich der genannte Betrag auf vier Haushaltsjahre (2014-2017) beziehen, reicht dieser Betrag (350 Millionen Euro pro Jahr) nicht einmal dafür, den Anschlag für den Bundesanteil an den "Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" dem angemeldeten Mittelbedarf der Jobcenter anzupassen. #

(BIAJ) „Der Mitteleinsatz für die Eingliederung Arbeitssuchender wird um 1,4 Milliarden Euro angehoben.“ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, S. 89 unter der Zwischenüberschrift „Prioritäre Maßnahmen“; Arbeitsuchende dort mit "ss")

Immerhin (ab 2014?): Aber ehrlicher und der Haushaltswahrheit näher kommend wäre (wenn denn die Arbeitsuchenden im Rechtskreis SGB II (Hartz IV) gemeint sind):

Der Mitteleinsatz für den Bundesanteil an den steigenden „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (Haushaltsstelle 1101/636 13) wird um 500 Millionen Euro angehoben, die Mittel für „Leistungen zur Eingliederung“ (Haushaltsstelle 1101/685 11) um 900 Millionen Euro.

Oder sollte es so sein, dass die Mittel für „Leistungen zur Eingliederung“ (von geplanten 3,903 Milliarden Euro) um 1,4 Milliarden Euro angehoben werden sollen und zudem die Mittel für den Bundesanteil an den „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (von geplanten 4,046 Milliarden Euro) auf den angemeldeten Bedarf der Jobcenter haushaltswahr veranschlagt (angehoben) werden? (zu den „Verwaltungskosten“ siehe auch die BIAJ-Materialien vom 11. November 2013: hier)

Anmerkung: Der im Koalitionsvertrag in Frage gestellte "Problemdruckindikator" spielt für die regionale Verteilung der Mittel des Bundes für dessen Anteil an den Verwaltungkosten keine Rolle.