(BIAJ) Eine Antwort des BMAS: „Sprachkurse nach § 421 SGB III", „Integrationskurse nach dem Aufenthaltsgesetz" und die „anderen Maßnahmen des Arbeitsförderungsrechts" derzeit nur für Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Syrien, Eritrea, Irak und Iran. Das ist "innerhalb der Bundesregierung abgestimmt".

Im Auftrag der Parlamentarischen Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales (BMAS) erhielt das Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) am 17. November 2015 die folgende Antwort (eMail) zum § 421 SGB III neu: (kursiv)

„Die von Ihnen angesprochene Auslegung dieser Vorschrift in den FAQ's der Bundesagentur für Arbeit entspricht der Auffassung der Bundesregierung. Es ist innerhalb der Bundesregierung abgestimmt, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt und damit eine gute Bleibeperspektive dann grundsätzlich zu erwarten ist, wenn die Asylbewerberin oder der Asylbewerber aus einem Herkunftsland stammt, bei dem die Schutzquote über 50 Prozent liegt. Dies trifft derzeit auf Syrien, Eritrea, Irak und den Iran zu. 

Diese Auslegung der guten Bleibeperspektive wird im Übrigen nicht nur bei den Sprachkursen nach § 421 SGB III vertreten, sondern auch beim Zugang sowohl zu den Integrationskursen nach dem Aufenthaltsgesetz als auch den anderen Maßnahmen des Arbeitsförderungsrechts."

Die Frage des Bremer Instituts für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) an die Parlamentarische Staatssekretärin (BMAS) vom 11. November 2015 lautete:

„Können Sie uns die untergesetzlichen Regelungen, Verfügungen, Weisungen (des BMAS und/oder anderer Ministerien und der BA) und ähnliche rechtliche Grundlagen und gegebenenfalls die Beschlüsse der Selbstverwaltung zur Verfügung stellen, die zum Ausschluss aller Flüchtlinge von den Sprachkursen nach § 421 SGB III führen, die nicht aus Syrien, Irak, Iran oder Eritrea kommen (und nicht deren Staatsangehörigkeit besitzen)? Wir gehen davon aus, dass es da mehr gibt als den "Fragenkatalog" (FAQ) der BA für die Bildungsträger.

Wir halten diese FAQ-Interpretation des nach § 421 Abs. 1 SGB III förderfähigen Personenkreises, vorsichtig formuliert, für äußerst fragwürdig - insbesondere auch weil es sich um eine Maßnahme für einzeln auszuwählende Teilnehmerinnen und Teilnehmer im überwiegend beitragsfinanzierten Rechtskreis SGB III handelt und die BA in diesem Rechtskreis
mit Selbstverwaltung handelt. (siehe dazu die BIAJ-Kurzmitteilung Afghanistan: Fragen zum Ausschluss von beitragsfinanzierten Sprachkursen (421 SGB III neu): http://biaj.de/archiv-kurzmitteilungen/36-texte-biaj-kurzmitteilungen/698-afghanistan-fragen-zum-ausschluss-von-beitragsfinanzierten-sprachkursen-421-sgb-iii-neu.html)"

Untergesetzliche Regelungen, Verfügungen, Weisungen (des BMAS und/oder anderer Ministerien und der BA), ähnliche rechtliche Grundlagen und (gegebenenfalls)
Beschlüsse der Selbstverwaltung wurden bisher nicht zur Verfügung gestellt oder veröffentlicht. Ausnahme: Der Hinweis auf die „Auffassung
der Bundesregierung". (siehe dazu Nachtrag vom 8. Dezember 2015!)

Fortsetzung: Die (noch unkommentierte) Antwort der Bundesagentur für Arbeit (BA): BIAJ20151120_Seite1 und BIAJ20151120_Seite2 (Schreiben der BA-Kundenreaktionsmanagements von BIAJ gescannt) Siehe dazu auch weiter hier: BIAJ20151122


Nachtrag vom 8. Dezember 2015: Die E-Mail, „mit dem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Bundesagentur für Arbeit die Auffassung übermittelt hat, bei welchen Flüchtlingen die Teilnahme an Sprachkursen im Rahmen der Vorschrift des § 421 SGB lll gefördert werden kann" (BMAS, Schreiben an BIAJ vom 7. Dezember 2015) finden Sie hier: BMAS20151027 (Namen geschwärzt von BMAS) Siehe auch hier: BIAJ20151208