(BIAJ) „§ 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt“, so lautet die Angabe zum § 18e, der zum 1. Januar 2011 in das SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende) eingefügt wurde. (siehe unten) Die Begründung für die Einfügung des § 18e SGB II findet man Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP (!) vom 4. Mai 2010. (siehe unten) Sieben Jahre danach fordert die SPD in ihrem „Regierungsprogramm 2017 bis 2021“ („Es ist Zeit für mehr Gerechtigkeit: Zukunft sichern, Europa stärken“): „Um die Chancen von langzeitarbeitslosen Frauen zu verbessern, wollen wir die bewährten Beauftragten für Chancengleichheit auch im SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) verankern.“ (Seite 19)
Was ist damit ("verankern") gemeint? Wie soll der § 18e SGB II geändert werden? Und: Warum erfolgten diese Änderungen nicht in der laufenden Legislaturperiode? #
Eine Antwort aus dem SPD-Parteivorstand vom 16. August 2017: "Für uns haben die Beauftragten für Chancengleichheit eine wichtige Bedeutung, um die Chancen langzeitarbeitsloser Frauen zu verbessern. Deshalb haben wir diesen Gedanken explizit in unser Programm aufgenommen. Sie haben Recht, dass es die Beauftragten für Chancengleichheit seit geraumer Zeit in den Jobcentern vorgesehen ist. Das soll auch so bleiben." (eMail) Eine wirklich bemerkenswerte Forderung im "Regierungsprogramm 2017 bis 2021". Aber leider keine wirklich ehrliche Antwort. #

§ 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (SGB II)
(1) Die Trägerversammlungen bei den gemeinsamen Einrichtungen bestellen Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in den gemeinsamen Einrichtungen Tätigkeiten zugewiesen worden sind. Sie sind unmittelbar der jeweiligen Geschäftsführerin oder dem jeweiligen Geschäftsführer zugeordnet.
(2) Die Beauftragten unterstützen und beraten die gemeinsamen Einrichtungen in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen insbesondere Fragen der Beratung, der Eingliederung in Arbeit und Ausbildung sowie des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und Männern nach einer Familienphase.
(3) Die Beauftragten sind bei der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie bei der geschlechter- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung der gemeinsamen Einrichtung zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern haben.
(4) Die Beauftragten unterstützen und beraten erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen in übergeordneten Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt arbeiten die Beauftragten mit den in Fragen der Gleichstellung im Erwerbsleben tätigen Stellen im Zuständigkeitsbereich der gemeinsamen Einrichtung zusammen.
(5) Die gemeinsamen Einrichtungen werden in den Sitzungen kommunaler Gremien zu Themen, die den Aufgabenbereich der Beauftragten betreffen, von den Beauftragten vertreten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger.

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Drucksache 17/1555 vom 04.05.2010
aus der Begründung:
„Zu § 18e
Zu Absatz 1
Um bei der Erbringung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Zielen der Gleichstellung von Frauen und Männern, des Abbaus geschlechtsspezifischer Nachteile, der besonderen Frauenförderung und der Berücksichtigung der familienspezifischen Lebensverhältnisse besser als bisher gerecht zu werden, sind bei den gemeinsamen Einrichtungen hauptamtliche Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt zu bestellen. Damit werden zugleich Handlungsempfehlungen umgesetzt, die im Rahmen der Evaluation der Wirkungen der Grundsicherung nach § 55 erfolgten Bewertung der SGB-II-Umsetzung aus gleichstellungspolitischer Sicht gegeben worden sind.
Zu Absatz 2
Eine zentrale Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit ist es, die Dienststelle dergestalt zu beraten und zu unterstützen, dass bei der Leistungserbringung durchgängig sowohl das Leitprinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern als auch der gesetzliche Auftrag der Frauenförderung und der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf beachtet und umgesetzt werden. Hierzu gehört vor allem die Förderung von Alleinerziehenden sowie von Personen, denen wegen der Erziehung eines Kindes oder der Pflege eines Angehörigen eine Arbeit oder die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit unter Umständen nicht zumutbar ist (vergleiche § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 3). Zudem setzen sich die Beauftragten für eine konsequente Anwendung des Gender-Mainstreaming-Ansatzes ein.
Zu Absatz 3
Die in Absatz 2 geregelte interne Beratungs- und Unterstützungsaufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit erfordert unter anderem, dass sie bei der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende beteiligt werden, damit Aspekte der Chancengleichheit bereits im Planungsstadium Berücksichtigung finden können. Ferner sind die Beauftragten in allen Fragen der fachlichen Aufgabenerledigung zu beteiligen, die die Chancengleichheit von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf berühren. Zur Umsetzung ihrer Aufgaben wird den Beauftragten ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht eingeräumt.
Zu Absatz 4
Um der Zielsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der praktischen Umsetzung der Vorschriften dieses Buches mehr Gewicht zu verleihen, sollen die Beauftragten für Chancengleichheit für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, für Arbeitgeber sowie für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen Informations- und Beratungsleistungen in übergeordneten Fragen der Gleichstellung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Frauenförderung und Vereinbarkeit von Beruf und Familie erbringen.
Damit auf dem örtlichen Arbeitsmarkt möglichst hohe Synergieeffekte bei der Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt erzielt werden, sollen die Beauftragten für Chancengleichheit mit den Stellen im Zuständigkeitsbereich ihrer Dienststelle zusammenarbeiten, die in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben tätig sind. Hierzu zählen insbesondere auch die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt der örtlichen Agenturen für Arbeit.
Zu Absatz 5
Es dient der Stärkung der Umsetzung der gleichstellungspolitischen Zielsetzungen dieses Buches, wenn die Beauftragten in den Gremien der kommunalen Selbstverwaltung für den ihnen übertragenen Aufgabenbereich selbst handeln.
Zu Absatz 6
Die Beauftragten sind mit denselben Aufgaben und entsprechenden Befugnissen auch bei den zugelassenen kommunalen Trägern einzurichten.“