Die geplante, gut gemeinte zusätzliche Berücksichtigung der "relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit" bei der Berechnung der geschlechtsspezifischen Förderanteile (§ 8 Abs. 2 SGB III: Zielförderanteil) könnte zu einer Reduzierung des Frauenanteils (der Frauenquote) führen. (Anm.: Das sog. Job-AQITV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 trat mit der hier kritisierten Änderung des § 8 SGB III am 1. Januar 2002 in Kraft. Durch "Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente" vom 21. Dezember 2008 wurde diese Regelung zum 1. Januar 2009 in § 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III übernommen.)
Der Grund: Die Revision der Beschäftigtenstatistik hat die "relative Betroffenheit" von Frauen - gemessen an den monatlich veröffentlichten geschlechtsspezifischen Arbeitslosenquoten - rechnerisch (!) deutlich reduziert. Eine mögliche Alternative: Die "relative Betroffenheit" sollte nicht auf Basis der abhängigen zivilen Erwerbspersonen berechnet werden, sondern auf Basis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der Arbeitslosen.
Den gesamten Artikel, zuerst veröffentlicht im letzten Heft der Heftreihe "Aus der Arbeitsmarkt-, Bildungs- und Sozialpolitik" des Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ: Heft Nr. 25, Redaktionsschluss: 28. September 2001), finden Sie (von DIN A5 auf DIN A4 vergrößert) hier: Download
Siehe in diesem Zusammenhang auch die BIAJ-Kurzmitteilungen zur Frauenförderquote SGB II (Hartz IV) vom 16. März und 20. August 2011.