(BIAJ) Von den 104 Jobcentern zkT („zugelassene kommunale Träger“) mit durchschnittlich über 931.000 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in 2020 (ELB, Bestand) wurden im Haushaltsjahr 2020 nach vorläufigen Abrechnungsdaten (Stand: November 2021) insgesamt etwa 907,9 Millionen Euro für „SGB-II-Eingliederungsleistungen“ (1) und etwa 1,403 Milliarden Euro für den Bundesanteil an den „Gesamtverwaltungskosten“ (ohne den kommunalen Finanzierungsanteil) ausgegeben. (Spalten 1, 3 und 9 in BIAJ-Tabelle 1, Seite 3) Für die „SGB-II-Eingliederungsleistungen“ wurden von den 104 Jobcentern zkT 23,5 Prozent (etwa 279,4 Millionen Euro) weniger und für die „Verwaltungskosten“ (Bundesanteil) 4,8 Prozent (63,7 Millionen Euro) mehr ausgegeben als zugeteilt. (Spalten 2, 4, 5, 8, 10 und 11, Seite 3) Vom zugeteilten „Gesamtbudget“ (ohne den kommunalen Finanzierungsanteil) in Höhe von etwa 2,526 Milliarden Euro wurden von den Jobcentern zkT im Haushaltsjahr 2020 insgesamt 8,5 Prozent (etwa 215,7 Millionen Euro) nicht ausgegeben. (Spalten 14, 16 und 17; zu den stark differierenden Mehr- und Minderausgaben der einzelnen Jobcenter zkT siehe die Spalten 5, 11 und 17 auf Seite 1 bis 3)
Die Ausgaben für „SGB-II-Eingliederungsleistungen“ (1) pro ELB im durchschnittlichen Bestand 2020 betrugen nach Berechnung des BIAJ in den 104 Jobcentern zkT zusammen 975 Euro, in den einzelnen Jobcentern zwischen 1.413 Euro im Jobcenter Salzlandkreis (Rang 1) und 337 Euro im Jobcenter Ansbach, Landkreis (Rang 104). Die Ausgaben für „Verwaltungskosten“ (Bundesanteil) pro ELB im durchschnittlichen Bestand 2020 betrugen in den 104 Jobcentern zkT zusammen 1.507 Euro, in den einzelnen Jobcentern zwischen 2.485 Euro im Jobcenter Ansbach, Landkreis (Rang 1) und 1.119 Euro im Jobcenter Main-Kinzig-Kreis (Rang 104). (Spalten 6/7, und 12/13 in BIAJ-Tabelle 1, Seite 1 bis 3)
Zur Entwicklung in den Haushaltsjahren 2015 bis 2020 siehe Teil 1 und 2 der BIAJ-Tabelle 2 (Seite 4 bis 9)
Die unkommentierten BIAJ-Tabelle 1 und 2 finden Sie hier: Download_BIAJ20211106zkT (PDF: 9 Seiten), die BIAJ-Tabelle 1 auch unten (in drei Teilen):
(1) hier immer ohne Ausfinanzierung der Leistungen nach § 16e SGB II i.d.F. bis 31.03.2012, ohne den sog. Passiv-Aktiv-Transfer zur anteiligen Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II und ohne Bundesprogramme