(BIAJ) Im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2023 (1) sind für „Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II“ 4,200 Milliarden Euro veranschlagt (Soll 2023 - Haushaltsstelle 1101/685 11), 609 Millionen Euro weniger als im Bundeshaushalt 2022. Gemäß Erläuterung bei Haushaltsstelle 1101/685 11 dürfen zudem Ausgabereste bis zur Höhe von 600 Millionen Euro (wie im Bundeshaushalt 2022) in Anspruch genommen werden. (siehe dazu die Fußnote 2 in den BIAJ-Tabellen 1 und 2) (2) Für den Bundesanteil an den „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" im Haushaltsjahr 2023 sind 5,050 Milliarden Euro veranschlagt (Haushaltsstelle 1101/636 13 - 2022: 5,1014 Milliarden Euro).
Die Ergebnisse der vorläufigen Berechnungen des Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) zeigen, wie hoch die Anteile der einzelnen Jobcenter (301 „gemeinsame Einrichtungen“- gE - und 104 „zugelassene kommunale Träger“ - zkT) an den Bundesmitteln (incl. Ausgabereste) im Haushaltsjahr 2023 (im Vergleich zu 2022) voraussichtlich sein werden (3) und wie sich dies im Vergleich zur korrigierten (4) Mittelzuteilung im laufenden Haushaltsjahr 2022 (Stand 28.06.2022) darstellt - berechnet auf Basis der in den BIAJ-Tabellen 1 und 2 genannten Annahmen. (siehe jeweils PDF-Seite 8)
Welchen Einfluss die folgenden parlamentarischen Beratungen des Regierungsentwurfs auf die Aufstellung des Bundeshaushalts 2023 haben werden, ist noch nicht bekannt.
Die BIAJ-Tabellen 1 und 2 vom 15. Juli 2022 mit allen 405 Jobcentern finden Sie hier:
BIAJ-Tabelle 1 - „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“: Download_BIAJ20220715_1 (PDF: 8 Seiten)
BIAJ-Tabelle 2 - „Bundesanteil an den Gesamtverwaltungskosten“: Download_BIAJ20220715_2 (PDF: 8 Seiten)
Hinweis auf einen aktualisierten Ausblick vom 16. November 2022 (weiterhin vorläufig; Quelle: BMAS):
Jobcenter 2023: Bundesmittel für „Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II“ und „Gesamtverwaltungskosten“- aktualisierter Ausblick: Download_BIAJ20221116
(1) Bundesministerium der Finanzen, 29. Juni 2022
(2) Aus dem Ansatz für „Arbeitslosengeld II“ (Arbeitslosengeld und Sozialgeld) dürfen zudem, wie im laufenden Haushaltsjahr, bis zur Gesamthöhe von 700 Millionen Euro „Ausgaben für Maßnahmen nach § 16i SGB II bis zur Höhe des dadurch im konkreten Einzelfall eingesparten Arbeitslosengelds II und Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt werden.“ (Regierungsentwurf Bundeshaushalt 2023) Diese Mittel werden nicht auf die einzelnen Jobcenter verteilt.
(3) Stand: 28. Juni 2022 - nach beschlossenem Bundeshaushalt 2022 Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 vom 01. Juli 2022; ohne Mittel für die BEZ-Ausfinanzierung (§ 1 Absatz 2 Satz 1 EinglMV 2022: "... Ausfinanzierung von Leistungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) ..."
(4) nach beschlossenem Bundeshaushalt 2022 und erfolgter Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 vom 01. Juli 2022 (Veröffentlicht am Dienstag, 5. Juli 2022 - BAnz AT 05.07.2022 V1)