(BIAJ) Ein Blick auf die zugeteilten Bundesmittel (Haushaltsjahre 2023 und 2024) und die Ausgaben der Jobcenter gE (gemeinsame Einrichtungen von Kommunen und Bundesagentur für Arbeit – ohne die zugelassenen kommunalen Träger- zkT) für „SGB-II-Eingliederungsleistungen“ im ersten Quartal 2024 (und 2023):
1 Bundesrepublik Deutschland (Jobcenter gE – ohne Jobcenter zkT)
Den Jobcentern gE wurden für „Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II“ im Haushaltsjahr 2024 insgesamt 3,158 Milliarden Euro zugeteilt (1), 435,0 Millionen Euro (12,1 Prozent) weniger als im Vorjahr (Soll 2023: 3,593 Milliarden Euro) bzw. 203,5 Millionen Euro (6,9 Prozent) mehr als 2023 für diese Leistungen ausgegeben wurden (Ist 2023: 2,955 Milliarden Euro).
Im ersten Quartal 2024 wurden von den Jobcentern (gE) 645,1 Millionen Euro für „Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II“ ausgegeben, 42,7 Millionen Euro (6,2 Prozent) weniger als im ersten Quartal 2023 (Januar bis März 2023: 687,7 Millionen Euro).
Gemessen an den für „SGB-II-Eingliederungsleistungen“ in 2024 zugeteilten Bundesmitteln (3,158 Milliarden Euro) wurden im ersten Quartal 2024 20,4 Prozent der für das Haushaltsjahr 2024 zugeteilten Mittel ausgegeben. (Januar bis März 2023: 19,1 Prozent der für 2023 zugeteilten 3,593 Milliarden Euro) n
2 bis 17 Schleswig-Holstein bis Thüringen ... siehe PDF-Download
Die gesamten BIAJ-Materialien "SGB II-Eingliederungstitel 2024: Ausgaben der Jobcenter gE im Bund und in den Ländern im ersten Quartal" vom 23. April 2024 finden Sie hier: Download_BIAJ20240423 (PDF: 22 Seiten - 5 Textseiten und 17 Tabellenseiten - Bund und 16 Länder - mit den im Haushaltsjahr 2024 zugeteilten Mitteln und den Ausgaben von Januar bis März 2024 (und 2023) differenziert nach den verschiedenen „Eingliederungsleistungen“.
(1) Zudem wurden den Jobcentern gE insgesamt 4,695 Milliarden Euro für die Finanzierung des Bundesanteils (84,8 Prozent) an den Gesamtverwaltungskosten der Jobcenter gE in 2024 zugeteilt, 410,4 Millionen Euro (9,6 Prozent) mehr als im Vorjahr 2023. Die für „SGB-II-Eingliederungsleistungen“ und für den Bundesanteil an den Gesamtverwaltungskosten der Jobcenter zugeteilten Bundesmittel (zusammen das sog. „Gesamtbudget“ gemäß § 46 Absatz 1 SGB II) sind gegenseitig deckungsfähig. Die zugeteilten Mittel können also für die jeweils andere Zweckbestimmung umgeschichtet werden.