BIAJ) Von Januar bis September 2024 wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 228.834 Asylanträge (208.801 Asylerstanträge und 20.033 Asylfolgeanträge) entschieden 33.062 (16,9 Prozent) Asylanträge mehr als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die Zahl der Anerkennungen als Flüchtling gemäß Artikel 16a Grundgesetz (GG) und § 3 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG) sank dagegen um 3.559 (10,8 Prozent) auf lediglich 29.259 (12,8 Prozent) der insgesamt 228.834 Entscheidungen! (Januar bis September 2023: 16,8 Prozent der 195.772 Entscheidungen) (siehe dazu u.a. die Tabelle 1, Spalten 3 und 4) n
Die sogenannte „Gesamtschutzquote“ (Anerkennung als Flüchtling, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot zusammen) betrug in den Monaten Januar bis September 2024 46,1 Prozent (Januar bis September 2023: 52,0 Prozent). (siehe dazu u.a. die Tabelle 1, Spalten 9 bis 11)
In den Monaten Januar bis September 2024 wurden insgesamt 65.234 Anträge als „unbegründet“ oder „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, 50,5 Prozent mehr als von Januar bis September 2023. (siehe dazu u.a. die Tabelle 1, Spalten 12 und 13) Zudem wurden 58.003 Anträge „formell entschieden“ (1). n
Von Januar bis September 2024 wurden insgesamt 195.095 Asylanträge gestellt, darunter 179.212 Asylerstanträge – 54.532 (23,3 Prozent) weniger Asylerstanträge als von Januar bis September 2023.
Zur Verteilung der 179.212 von Januar bis September 2024 gestellten Erstanträge auf die Herkunftsländer (Staatsangehörigkeit der Asylantragstellenden) siehe Seite 1 in den BIAJ-Materialien vom 12. Oktober 2024. n
Die gesamten BIAJ-Materialien vom 12. Oktober 2024 mit zwei Tabellen und drei Abbildungen zur Entwicklung (u.a. der "Gesamtschutzquote" und der "Anerkennungsquote") seit 2014 und einem Anhang mit Blick auf die EASY-Daten seit September 2022: Download_BIAJ20241012 (PDF: sechs Seiten - eine unvollständige Zahl auf Seite 1 am 09.11.2024 korrigiert/unterstrichen)
(1) „Formelle Entscheidungen sind hauptsächlich: Entscheidungen nach dem Dublin-Verfahren, weil ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist; Verfahrenseinstellungen wegen Antragsrücknahme seitens der Antragstellenden; Entscheidungen im Folge-antragsverfahren, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird.“ (BAMF, Das Bundesamt in Zahlen 2023 – Asyl, S. 34)
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