(BIAJ) Im vom Verwaltungsrat festgestellten Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (BA) für das kommende Jahr (2017) sind in Kapitel 2 („Eingliederungsbudget nach § 71b SGB IV“) bei der in diesem Kapitel (seit 2011) einzigen Haushaltsstelle (2/685 11 - Zweckbestimmung: „Eingliederungstitel“) 4,0 Milliarden Euro für „Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung“ veranschlagt. (Soll 2016: 3,688 Mrd. Euro; Ist 2015: 2,337 Mrd. Euro) Davon sind in den „Bemerkungen“ zum Haushaltstitel 2/685 11 insgesamt 1,660 Milliarden Euro im Rahmen eines „Weiterbildungsbudgets“ für die Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW) veranschlagt. (1)
Ein kurzer Blick zurück auf die 156 Agenturen für Arbeit: Im bisher letzten abgeschlossenen Haushaltsjahr (2015) wurden den 156 Agenturen für Arbeit (AA) (einschließlich AA Bochum*) insgesamt 2,858 Milliarden Euro für „Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung“ im Rahmen des Eingliederungstitels (§ 71b SGB IV) zugewiesen. (Download: BIAJ20161127: Spalte 2). 81,5 Prozent (2,329 Mrd. Euro) der zugeteilten Ausgabemittel wurden für diese Ermessenleistungen ausgegeben. (Spalten 4 und 9) In 155 der 156 Arbeitsagenturen (ohne AA Bochum*) reichte die Mittelausschöpfung in 2015 von 98,4 Prozent im AA Pirna (SN) bis 66,7 Prozent im AA Wesel (NW).


Von den zugewiesenen 2,858 Milliarden Euro wurden 37,4 Prozent (1,068 Mrd. Euro) für die Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) ausgegeben. In 155 der 156 Arbeitsagenturen (ohne AA Bochum*) reichte Anteil der FbW-Ausgaben an den zugewiesenen Mitteln im Eingliederungstitel (EGT) von 52,9 Prozent in der AA Bernburg (ST) bis 21,6 Prozent im AA Bad Hersfeld- Fulda (HE). (Spalten 6 und 13; Anmerkung: Zum Anteil der Ist-Ausgaben für FbW an den Ist-Ausgaben im EGT in den Jahren 2014 und 2015 siehe die Spalten 15 und 17) #
(1) Mit der seit Einführung der SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung) erstmaligen Einführung eines „Weiterbildungsbudgets“ soll die 1998 eingeführte „Freiheit“ der Arbeitsagenturen, die EGT-Ausgabemittel auf die einzelnen „Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung“ zu verteilen (§ 71b Absatz 3 SGB IV), eingeschränkt werden. Ziel: Die Stärkung der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Arbeitsagenturen (auch in der „Konkurrenz“ zu anderen Ermessensleistungen im EGT). Die hervorgehobene Bemerkung zum „Weiterbildungsbudget“ im BA-Haushalt 2017 lautet: „Die im dezentralen Budget des Eingliederungstitels veranschlagten Ausgabemittel für die Förderung der beruflichen Weiterbildung - Weiterbildungsbudget- stehen im Rahmen der dezentralen Bewirtschaftung nicht zur Verstärkung anderer Leistungen der dezentralen Budgets zur Verfügung. Die Verstärkung des Weiterbildungsbudgets zu Lasten anderer Leistungen des dezentralen Budgets ist dagegen möglich.“ (Seite 39) Der vom Verwaltungsrat der BA am 11. November 2016 festgestellte BA-Haushalt 2017 bedarf noch der Genehmigung durch die Bundesregierung. Hinweis: Das „Weiterbildungsbudget“ umfasst nicht das „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“, das in einer Höhe von 1,3 Milliarden Euro in Kapitel 3 des BA-Haushalts als „Leistung Nr. 3-68101-00-0040“ veranschlagt ist. (Soll 2016: 1,160 Mrd. Euro; Ist 2015: 1,060 Mrd. Euro)

(2) Die einzelnen „Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung“ im Rahmen des Eingliederungstitels gemäß § 71b SGB IV (Kapitel 2 des BA-Haushalts) ergeben sich aus § 3 Absatz 2 und 3 SGB III und § 71b Absatz 1 SGB IV.
§ 3 Absatz 2 und 3 SGB III: „(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.
„(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme
1. des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2. der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3. der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4. der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5. des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6. des Wintergeldes,
7. der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8. der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9. des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung."
§ 71 Absatz 1 SGB IV: „(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für
1. die Erstattung von Maßnahmekosten nach § 54 des Dritten Buches,
2. die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches,
3. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 113 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches,
4. den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 des Dritten Buches und den Eingliederungszuschuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches und
5. Leistungen der Trägerförderung nach § 440 Absatz 5 des Dritten Buches
6. (weggefallen)
7. (weggefallen)
sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen.“

*Die für die AA Bochum ermittelten Extremwerte (Minima) sind nicht plausibel. Die bisher von der Bundesagentur für Arbeit (BA) veröffentlichten Daten zur Mittelzuweisung an die AA Bochum (mehr als an jede andere Arbeitsagentur, außer AA München) – und damit vermutlich auch die Daten zur Zuweisung an die AA insgesamt - sind offensichtlich unrichtig. (siehe Abbildung 1 in BIAJ20161127); "außer München"! korrigiert am 01.12.2016) Eine Erklärung der BA zu den in den Eingliederungsbilanzen (§ 11 SGB III) seit 2013 berichteten „seltsam hohen Mittelzuweisungen“ an die AA Bochum liegt noch nicht vor. (siehe dazu auch die ergänzende BIAJ-Kurzmitteilung vom 02. Dezember 2016: BIAJ20161202)
Hinweis: Weitere BIAJ-Informationen zur „SGB III-Finanzierung“ und BA-Haushalt: hier #